Fachgerechte Beseitigung und Angabe von Vorschäden bei der Kfz-Haftpflichtregulierung

anwalt24 Fachartikel
19.08.2013296 Mal gelesen
Der Anspruchssteller muß zunächst die Vorschäden im Einzelnen, d.h., die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigungen darlegen, dann die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und schließlich die tatsächlich vorgenommenen Reparaturschritte, wenn er die Regulierung von Neuschäden durch den Schädiger verlangt.

Wenn keine genaueren Angaben zur Existenz und Art des Vorschadens gemacht werden, kann nach ständiger Rechtsprechung die Regulierung sogar insgesamt verweigert werden (OLG Köln, 22.02.1999 - AZ. 16 u 33/98). Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und macht der Anspruchssteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine genauen Angaben, so ist ihm auch für die zuzuordnenden Schäden kein Ersatz zu leisten Denn aufgrund des nichtkompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.

Es kann auch der Ersatz eines Teils des Schadens nicht verlangt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe überhaupt Ersatz geschuldet ist (LG Bremen, 11.11.2004,   AZ: 7 O 564/02). Es muß dargelegt werden, in welchem Umfang frühere Schäden an dem PKW vorhanden waren (AG Wesel, 24.05.2004, AZ: 27 C 280/03).

Laut OLG Brandenburg, 25.10.2007, AZ: 12 U 131/06, hat der Anspruchsteller lediglich Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sind, in dem sich das Fahrzeug vor der Beschädigung befand (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG Hamburg RuS 2001, 455, 456). Dieser Zustand lässt sich nicht mehr feststellen, wenn bei nicht sach- und fachgerecht beseitigten Vorschäden durch neue Schadensereignissen erneut der geschädigte Schadensbereich in Mitleidenschaft gezogen wird.

Es ist kein wirtschaftlicher Mehrschaden entstanden und somit kein Schadensersatzanspruch. Hier liegt ein Fall der überholenden Kausalität vor, ein weiterer Schaden ist somit nicht entstanden.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit; Mitgliedschaft im DAV.

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