Eine beworbene Ware ist nach 2 Stunden ausverkauft - die "Lockvogelwerbung" und ihre Anforderungen

Wirtschaft und Gewerbe
11.05.20101450 Mal gelesen
1. Nach § 5 Abs 1 Nr. 1 UWG ist es grundsätzlich unzulässig, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung der Werbung nicht in angemessener Menge zur erwartenden Nachfrage vorhanden ist.
 
2. Oft wurde hierfür eine Grenze von 2 Tagen angenommen. Allerdings ist dies nicht als feste Grenze zu verstehen, sondern es kommt immer auf den Einzelfall an.
 
3. Allerdings kann der Verkäufer eine Irreführung über die Bevorratung durch geeignete Einschränkungen ausschließen. Diese Einschränkungen müssen dabei aber so gestaltet werden, dass sie dem Adressaten klar und verständlich sind, also von diesem auch so verstanden werden.
 
4. Eine oft verwendete Einschränkungsformulierung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware bildet dabei die Aussage: "Solange der Vorrat reicht".
 
5. Dass diese Freizeichnung nicht unbeschränkt gilt, zeigt sich auch durch den nachfolgenden Fall.
 
a) Das Landgericht Köln hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Unternehmen in seiner Werbung für einen USB-Stick warb. Dabei wurde dort ein Disclaimer verwendet der besagte, dass die Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen erfolge und es aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag dazu kommen könne, dass dieser ausverkauft sei. Zudem sei dieser Artikel nur vorübergehend im Sortiment erhältlich. Nachdem der Verkauf begonnen hatte, war der USB-Stick bereits eine Stunde nach Öffnung des Geschäftes ausverkauft. Die klägerische Wettbewerbszentrale hielt dies für wettbewerbswidrig und begründete ihren geltend gemachten strafbewehrten Unterlassungsanspruch damit, dass damit gegen die Bevorratungspflicht verstoßen wurde.
 
b) Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.09.2009 unter dem Aktenzeichen 84 O 68/09 der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens verurteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Produkt, welches nur begrenzt verfügbar ist und zu einem besonders günstigen Preis angeboten wird, mindestens bis 12.00 Uhr mittags des ersten Angebotstages vorrätig sein muss. Kein Verbraucher müsse trotz Freizeichnungsklausel davon ausgehen oder damit rechnen, dass die beworbene Ware bereits kurze Zeit nach Öffnung des Geschäfts ausverkauft sei. Auch der Hinweis, dass die Ware nur vorübergehend im Sortiment sei, führe zu keinem anderen Ergebnis.
 
6. Diese zuvor aufgezeigten Grundsätze gelten selbstverständlich auch für den Onlinehandel. Deshalb ist bei einer Werbung für ein Produkt darauf zu achten, dass dieses auch in ausreichenden Mengen vorhanden ist oder ohne zeitliche Verzögerungen nachbestellt werden kann.
__________________________________________________
© 11. Mai 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772