Die Haftung von Amazon für Verstöße gegen die Buchpreisbindung

Wirtschaft und Gewerbe
20.04.2010974 Mal gelesen
1. Die Bedeutung der Angabe "unverbindliche Preisempfehlung" sagt eigentlich aus, dass es sich um einen Preis handelt, der vom Hersteller empfohlen wird, dieser aber für den Handel nicht verbindlich ist.
 
2. Heute wird diese Angabe nur noch gegenüber dem Endverbraucher verwendet, um diesen vom Vorliegen eines besonders günstigen Angebots zu überzeugen.
 
3. Die eigentliche und wirkliche Preisbindung ist ein Mittel, welches den Wettbewerbüber den Preis verhindern soll. Diese Verhinderungsabsicht kann ganz unterschiedliche Gründe haben, angefangen von der Qualitätssicherung der Ware oder der Vertriebsform, über die Ermöglichung von Quersubventionen oder ein verringerter Kaufanreiz.
 
4. Nur noch für wenige Bereiche gibt es allerdings eine echte Preisbindung, wie beispielsweise für die rezeptpflichtigen Medikamente, Zigaretten oder Buchpreise. Dass diese Preisbindungen strikt einzuhalten sind, zeigt dabei der nachfolgende Fall.
 
a) Das Landgericht Hamburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die Onlinehandelsplattform Amazon wiederholt Bücher unter dem von Verlagsseite vorgegeben Ladenpreis angeboten hatte. Dies hatte ein Buchhändler festgestellt und begehrte deshalb die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Die Abgabe der Erklärung wurde allerdings mit dem Hinweis verweigert, dass diese Abmahnung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei, da der Kläger in einem Verband organisiert sei, dessen Mitglieder sie schon öfters abgemahnt hätten und es nur darum gehe, den Mitbewerber gezielt zu behindern. Zudem sei es aber auchpraktisch unmöglich, sich immer an die gesetzliche Buchpreisbindungzu halten. Da zudem die fehlerhaften Datenvon einem Informationslieferanten stammen, könne angesichts der Menge der Datennicht gehaftet werden. Daraufhin begehrte der Buchhändler im Rahmen einer Klage Unterlassung, Bucheinsicht und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
 
b) Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19.01.2010 unter dem Aktenzeichen 312 O 258/09 die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Dabei wies das Gericht insbesondere den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurück, da allein die Tatsache, dass andere Buchhändler, die in einem Verband organisierte seien, die Amazon gehäuft abgemahnt hätten, nichtgenüge, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Hierzu müsse vielmehr Weiteres hinzutreten. Darüber hinaus entfalle die Haftung für den Unterlassungsanspruch auch nicht nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung, da Amazon die Bücher selbst anbiete und dieser Fall nicht mit Fällen vergleichbar sei, in denen jemand eine bloße Verkaufsplattform zur Verfügung stelle und für Angebote Dritter hafte. Zudem sei jede Abweichung vom vorgegebenen Buchpreis wettbewerbsrechtlich relevant, da bereits geringe Preisunterschiede das Verbraucherverhalten nachhaltig beeinflussen könnten.
 
5. Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen interessant.
 
a) Zum einen ist es erfreulich, dass der immer wiederkehrende und gebetmühlenartig wiederholte Einwand des Rechtsmissbrauchs kein Gehör gefunden hat.
 
b) Zum anderen zeigt die Entscheidung, dass in den Fällen, in denen eine tatsächliche Preisbindung von Gesetzeswegen vorgeschrieben ist, strikt einzuhalten ist.
 
6. Zudem, was nicht außer Acht gelassen werden soll, wird klar, dass der mutmaßliche Schuldner auf Unterlassung auch dann haftet, wenn dieser Datensätze für Waren von Dritten bezieht. Insoweit wird dem Händler eine Prüfungs- und Überwachungspflicht auferlegt, egal welche Größe das Unternehmen hat.
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© 20. April 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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