Ein Mineralölunternehmen gibt an ihre Pächter vorformulierte Tankstellen-Verwalter-Verträge heraus. Nach diesem Vertrag vertreiben die Pächter Waren im Namen und für Rechnung des Mineralölunternehmens. Das Mineralölunternehmen will die aus dem Verkauf ihrer Produkte vom Pächter vereinnahmten Gelder im Lastschriftabbuchungsverfahren von diesem einziehen.
Diesem widerspricht der Bundesgerichtshof (BGH).
Zunächst ist beim Lastschriftverkehr zu unterscheiden zwischen dem Einzugsermächtigungsverfahren und dem Abbuchungsauftragsverfahren.
a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die verbindliche Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren vorsehen, sind grundsätzlich zulässig. Denn mit dem Einzugsermächtigungsverfahren sind in der Regel keine größeren Gefahren verbunden. Insbesondere muss der Tankstellenpächter nicht befürchten, dass unberechtigte Abbuchungen gegen seinen Willen Bestand haben und sein Konto endgültig belasten, denn er kann ohne Angaben von Gründen der Belastung seines Kontos widersprechen.
Sollten jedoch größere Beträge zu unregelmäßigen Zeitpunkten eingezogen werden und steht die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein fest, sind entsprechende Klauseln zumindest in Verbraucherverträgen (z. B. über Mobilfunkdienstleistungen) nur dann zulässig, wenn dem Kunden eine Frist von mind. 5 Werktagen verbleibt, die Rechnung zu prüfen und ggf. für ausreichende Deckung auf seinem Girokonto zu sorgen.
b) Dagegen benachteiligen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren vorsehen, den Vertragspartner regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser Art des Lastschriftverfahrens kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen! Das Abbuchungsverfahren bringt somit für den Zahlungspflichtigen ganz erheblichen Gefahren mit sich. Es stellt für den Tankstellenverwalter einen erheblichen Nachteil dar, wenn nicht er die Zahlungen in der Hand hat, sondern das Mineralölunternehmen, ohne dass für ihn nach Einlösung der Lastschrift noch eine Korrekturmöglichkeit bestünde. Dies ist ein schwerwiegender Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Tankstellenverwalters, der auch nicht durch Vorteile, etwa Rationalisierungseffekte, ausgeglichen wird.
Hinweis:
Der Grundsatz, dass Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren grundsätzlich unwirksam sind, hat der Bundesgerichtshof bisher im Zusammenhang mit der Prüfung von Klauseln in einem Kabelanschlussvertrag, einem Fitnessstudio - Mitgliedsvertrag und nun auch in einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag festgestellt.