Deutsches gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot gemäß § 4 Nr. 6 UWG ist mit europäischen Vorgaben nicht vereinbar

Wirtschaft und Gewerbe
16.02.20102291 Mal gelesen
1. Gemäß der nationalen Regelung des § 4 Nr. 6 UWG ist es unzulässig, wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb der Ware oder einer Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, wobei von dieser Norm solche Konstellationen nicht erfasst werden, bei denen naturgemäß eine Trennungnicht möglich ist, wie beispielsweise bei Rätselheften.
 
2. Dieses zuvor genannte Kopplungsverbot wird sehr streng gesehen, da nach der Gesetzesbegründung dieses Verbot dazu dient, den Verbraucher vor seiner eigenen Spiellust zu schützen.
 
3. Nach der gesetzlichen Regelung besteht dieses Kopplungsverbot in jedem Fall, ohne das es auf den Einzelfall ankommt. Deshalb ist diese Regelung zunehmend in die Kritik geraten, da bezweifelt wurde, dass die Vorgaben der europäischen Union eingehalten wurden.
 
4. Dass diese Kritik berechtigt war, zeigt die nachfolgende Entscheidung.
 
a) Der EuGH hatte eine Vorlagefrage des BGH zu entscheiden, bei der es darum ging, ob die einschlägige Richtlinie dem grundsätzlichen Kopplungsverbot von Preisausschreiben und Gewinnspiel mit einer Kaufverpflichtung entgegensteht. Konkret ging es darum, dass ein deutsches Unternehmen im Rahmen seiner Bonusaktion dazu aufforderte, bei sich einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Eine bestimmte Anzahl von gesammelten Punkten ermöglichte es dann, kostenlos an bestimmten Ziehungen bei einer Lottogesellschaft teilzunehmen. Dieses Angebot wurde als unlauter angesehen, da nach der nationalen Regelung des § 4 Nr. 6 UWG eine Verknüpfung von Preisausschreiben und Gewinnspiele mit einer Kaufverpflichtung generell verboten ist. Nachdem die Untergerichte einen Wettbewerbsverstoß sahen, wurde die Angelegenheit dem BGH vorgelegt, der seinerseits eine Vorlagefrage zum EuGH machte.
 
b) Der EuGH hat mit Urteil vom 14.01.2010 unter dem Aktenzeichen C-304/08 entschieden, dass dieses Kopplungsverbot gegen geltendes EU-Recht verstößt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die einschlägige europäische Richtlinie den Zweck hat, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Damit soll aber auch ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden. Diese nationale Regelung, die eine solche Kopplung in jedem Fall verbiete, berücksichtige aber nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls und sei somit unzulässig. Vielmehr müsse anhand des Einzelfalls bestimmt werden, ob eine solche Kopplung im Lichte der Richtlinie unlauter sei. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Frage, ob in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst werde oder dieses geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen.
 
5. Der BGH wird daher nunmehr diese vom EuGH gemachten Vorgaben in die deutsche Rechtssprechung umzusetzen haben. Dabei bleibt aber abzuwarten, wie sich solche Fallkonstellationen in Zukunft entwickeln werden.
 
6. Zumindest ist wieder einmal der Gesetzgeber gefragt, der die nationale gesetzliche Regelung diesen gegebenen Vorgaben anzupassen hat.
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© 16.02.2010
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