Neue AGBS Banken seit 1. November 2009

Wirtschaft und Gewerbe
19.01.20101342 Mal gelesen
Änderung der AGB's der Banken aufgrund der EU-Zahlungsdienste-Richtlinie
Aufgrund der EU- Zahlungsdienste- Richtlinie, die in deutsches Recht umgesetzt wurde und ab dem 1. November 2009 gilt, und die Bankengeschäfte innerhalb der EU vereinheitlichen und vereinfachen soll, haben die Banken ihre üppigen und oft schwer verständlichen neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen versendet. Im Ergebnis ändert sich im normalen Bankverkehr jedoch nicht viel.
 
Die neuen AGB gelten auch ohne Reaktion des Kunden als vereinbart. Einzige Bedingung ist, dass die AGB klar und verständlich sind und den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen dürfen.
 
Die AGB sind aufgrund der gleichen Art der Geschäftsbeziehung, nämlich der Kontoführung, bei den meisten Banken sehr ähnlich. Sollten den Verbrauchern Formulierungen suspekt sein, können sie die AGB der Verbraucherzentrale zur kostenlosen Überprüfung zusenden.
 
Die neuen AGB verkürzen zum einen die Laufzeiten von elektronischen Überweisungen ab 2012 auf einen Geschäftstag innerhalb Deutschlands, bei Papierformularen und innerhalb Europas sind es 2 Tage.
 
Darüber hinaus sind nun auch Lastschriften europaweit bar, so dass die Notwendigkeit, ein ausländisches Konto zu unterhalten, entfällt. Hierfür ist aber das europäische Sepa- Lastverfahren anzuwenden.
 
Eine weitere Vereinfachung stellt die Möglichkeit dar, Lastschriften ohne Angabe von Gründen innerhalb von 8 Wochen (6 Wochen in Deutschland) stornieren zu können. Bei nicht autorisierten Lastschriften beträgt die Frist 13 Monate.
 
Des Weiteren prüfen die Banken bei schriftlichen Überweisungen nicht mehr, ob Kontonummer und Bankleitzahl zum Empfänger gehören, so dass das Geld auch beim Falschen landen kann. Der Kunde muss dann von sich aus aktiv werden, um das Geld vom Empfänger zurückzuholen, was problematisch werden kann, wenn das Empfängerkonto nicht gedeckt ist oder bei demjenigen nichts zu holen ist.
 
Wird die EC-Karte gestohlen oder geht sie verloren, so kann die Bank nun vom Kunden verschuldensunabhängig 150 € Selbstbeteiligung vom Schaden fordern. Verhält sich der Kunde grob fahrlässig und notiert die PIN auf die EC-Karte, gilt der Verfügungsrahmen pro Tag als Haftungsgrenze. Nach Sperrung der Karte geht der Schaden allein zu Lasten der Bank.
 
Sollte der Kunde mit den neuen AGB nicht einverstanden sein, kann er diesen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt schriftlich widersprechen. Dann gelten entweder die alten AGB weiter oder die Bank, was wahrscheinlicher ist, da sie kein Interesse hat, Konten auf der Basis unterschiedlicher AGB zu führen, kündigt die Geschäftsbeziehungen.