Gesellschaftsrecht: "Informationsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB"

Wirtschaft und Gewerbe
23.09.20091982 Mal gelesen
Personengesellschaftsrecht: Außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten einer Publikums-KG, § 166 Abs. 3 HGB
Beschluss des OLG München vom 07.04.2009 (AZ.: 31 Wx 95/08):
"Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten wird grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft eine Publikums-KG mit einer Vielzahl von Kapitalanlegern ist. Die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 166 Abs. 3 HGB setzt jedoch regelmäßig die Darlegung konkreter Umstände voraus, aus denen sich Erforderlichkeit und Bedeutung der beantragten, über den Rahmen des § 166 Abs. 1 HGB hinausgehenden Information ergeben."
 Begründung:
Das Antragsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB dient der Durchsetzung seines ihm zustehenden Informationsrechts, das -wie der Zusammenhang mit § 166 Abs.1 HGB zeigt- nicht lediglich auf die Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere einer Gefährdung der Interessen des Kommanditisten, auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft erstreckt.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 166 Abs. 3 HGB ist allerdings erst dann anzunehmen, wenn die sofortige Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist, bei begründetem Verdacht nicht ordnungsgemäßer Geschäfts- oder Buchführung, bei Verweigerung oder längerer Verzögerung der Kontrolle nach § 166 Abs. 1 HGB, wenn also wegen einer konkreten Gefährdung der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden muss.
Dies ist bei bloßen Verdachtsmomenten ohne Tatsachenbasis aufgrund verschiedener Presseartikel nicht anzunehmen.
Fazit:
Eine Entscheidung, die im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast bei § 166 Abs. 3 HGB weiter Klarheit schafft und zu begrüßen ist.

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