Die Feststellung des Jahresabschlusses hat, so der Bundesgerichtshof, bei der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2.3.2009, Az.: II ZR 264/07
Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegen bilanzierte Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses. Bei einer Verteilung von Gesellschaftsvermögen, welche gegen das in § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG normierte, zwingende Kapitalerhaltungsgebot verstößt, hat die GmbH gegen die Gesellschafter einen Rückerstattungsanspruch.
Die Entstehung einer Unterbilanz als Folge der Auszahlung ist nicht Voraussetzung für den Rückzahlungsanspruch. Vorabausschüttungen auf einen erwarteten Liquidationserlös stehen unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass auf die Empfänger nach der abschließenden Liquidationsbilanz ein entsprechender Erlös entfällt. Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der GmbH auf Rückzahlung der Vorabausschüttung besteht, sofern ein Liquidationserlös im Ergebnis nicht vorhanden ist.