Halbwahrheiten in Werbekampagnen unzulässig!

Wirtschaft und Gewerbe
17.06.2009821 Mal gelesen
Für Unternehmen ist es essentiell, die Produkte so zu bewerben, dass die Kunden darauf aufmerksam werden und das Angebot so attraktiv finden, dass sie sich dafür entscheiden.
 
Aus diesem Grund neigen manche Unternehmen dazu, in Werbebotschaften die Produkte und Angebote geschönt darzustellen und korrigieren sich dann durch Sternchenhinweise, die schlecht zu lesen sind.
 
Doch sind dieser Korrekturmöglichkeit enge Grenzen gesetzt. Weicht die Werbebotschaft in ihrer Wahrnehmbarkeit für den Verbraucher zu sehr vom tatsächlichen Angebot ab, wird also mit Halbwahrheiten geworben, so ist dies irreführend und damit nicht zulässig.
 
So entschied auch das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 77/08) am 19.05.2009. Es wurde über eine Werbekampagne eines Telekommunikationsanbieters entschieden, der mit Freiminuten warb, jedoch nur den dafür bei Gesprächen ins Festnetz anfallenden Betrag gutschrieb. Wurden beispielsweise Gespräche in Mobilfunknetze unternommen, so war der erstattete Betrag bereits nach 21 Minuten verbraucht.
Aus diesem Grund sei diese konkrete Werbemaßnahme irreführend, woran auch der Sternchenhinweis nichts ändern könne, der darauf aufmerksam machte, dass sich die Freiminutenangabe auf Ferngespräche ins Festnetz beziehe.
Geworben wurde vielmehr mit einer Gutschrift und nicht mit tatsächlichen Freiminuten.
 
 
Fazit:
Werbebotschaften unterliegen strengen Vorgaben, die für den juristischen Laien oftmals unverständlich und unübersichtlich erscheinen. Aus diesem Grund sollte vor der Veröffentlichung einer Werbung ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.
 
 
©  RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com