Der Mitarbeiter in der Insolvenz des Arbeitgebers!

Wirtschaft und Gewerbe
02.03.2016239 Mal gelesen
Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer bei der Insolvnez des Arbeitgebers.

Aus heiterem Himmel kommt eine Insolvenz fast nie. Sie bahnt sich über Monate oder Jahre an. Die Lage eines Unternehmens verschlechtert sich schleichend oder jäh, Aufträge brechen weg, vielleicht trifft das Management katastrophale Fehlentscheidungen. Oft müssen die Mitarbeiter Einschnitte und Sparrunden hinnehmen, es kommt zu ersten Entlassungen - alles Alarmsignale.Für die Mitarbeiter ist die Insolvenz ein Schock. Sie bangen nicht nur um ihre berufliche Existenz, sie müssen jetzt auch um Urlaubsentgelt kämpfen, um unbezahlte Überstunden und natürlich um noch ausstehenden Lohn. Dieses Risiko gilt es zu beachten: Denn Lohnforderungen, die bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden zur sogenannten Insolvenztabelle angemeldet. Die Mitarbeiter werden somit zu Insolvenzgläubigern und sind weder besser noch schlechter gestellt als andere Gläubiger, wie etwa Lieferanten oder Kunden des Unternehmens.Erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen auch Gehälter aus der Insolvenzmasse beglichen werden, wenn hierfür genügend Geld vorhanden ist bzw. bereitgestellt werden kann.Mit der Insolvenz endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern es muss im Zweifel vom Insolvenzverwalter gekündigt werden. Einzuhalten hat er eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten. Dagegen gelten kürzere Kündigungsfristen auch im Insolvenzverfahren.Die normalen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten auch bei einer Insolvenz, allerdings erleichtert und beschleunigt, weil meist Eile geboten ist. So lässt sich z.B eine Sozialauswahl lediglich auf grobe Fehler überprüfen, wenn Insolvenzverwalter und Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbaren. Außerdem kann der Insolvenzverwalter eine "ausgewogene Personalstruktur" schaffen.Arbeitnehmer können natürlich selbst kündigen, auch fristlos etwa aufgrund offener Lohnforderungen. Wer das plant, sollte den Arbeitgeber vorab zur Gehaltszahlung aufgefordert haben (schriftlich mit Fristangabe), auf mindestens ein ausstehendes Monatsgehalt warten und möglichst bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis haben.Zahlt ein insolventer Arbeitgeber den vereinbarten Lohn nicht, muss der Mitarbeiter nicht arbeiten - kein Geld, keine Arbeit. Stellt der Arbeitgeber Mitarbeiter frei, erhalten sie unter Umständen Arbeitslosengeld. Wer bereits seit Monaten aufs Gehalt wartet, kann ordentlich oder auch fristlos kündigen, ohne dass ihn dann bei der Arbeitsagentur eine Sperrzeit von drei Monaten trifft. Im Zweifel erhält der Mitarbeiter in diesen Fällen das sog. Insolvenzgeld (wenn beantragt). Dabei deckt das Insolvenzgeld die letzten drei Monatsgehälter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Anschließend können Mitarbeiter Arbeitslosengeld beantragen. Neben dem vollen Nettogehalt umfasst das Insolvenzgeld auch anfallende Jahressonderzahlungen.Wichtig: Man muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen. Manchmal kann ein Mitarbeiter nichts dafür, dass er den genauen Zeitpunkt nicht kannte. Dann kann eine Nachfrist von weiteren zwei Monaten greifen - aber verlassen sollten sich Mitarbeiter darauf nicht, sonst riskieren sie ihren Anspruch.Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihren Fragen bzgl Insolvenz und Arbeitsvertrag!Rechtsanwalt Volker Nann

Klünder Nann Rechtsanwälte, Stuttgart

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