Die Verjährung im Schiedsverfahren – Beginn und Ende der Hemmung

Die Verjährung im Schiedsverfahren – Beginn und Ende der Hemmung
22.07.20151238 Mal gelesen
Wer eine Forderung vor einem staatlichen Gericht einklagt, darf davon ausgehen, dass diese Klage die Verjährung hemmt. Das gilt sowohl in Deutschland als auch in Spanien (in Spanien wird die Verjährung durch Klageerhebung sogar unterbrochen).

 Im internationalen Wirtschaftsrechtsverkehr werden Schiedsklauseln jedoch immer beliebter. Die Parteien unterwerfen sich hierbei einer privaten Institution, die ihren Rechtsstreit verbindlich und abschließend entscheidet. Sowohl das deutsche als auch das spanische Recht haben Regeln gefunden, wie diese Verfahren auch auf die Verjährung und deren Hemmung bzw. Unterbrechung Einfluss haben. Grundsätzlich hemmt der Beginn eines Schiedsverfahrens die Verjährung genauso wie die Einreichung einer Klage. Das deutsche Recht regelt dies explizit. In Spanien ist mittlerweile etablierte Rechtsprechung, dass das Schiedsverfahren die Verjährung im Sinne des Art. 1973 des Código Civil unterbricht.

Doch was passiert, wenn bereits fraglich ist, ob überhaupt ein Schiedsgericht zuständig ist?

Häufig sind Schiedsklauseln unklar formuliert. Der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit trägt jedenfalls die Rechtsprechung in Deutschland Rechnung. Auch die unzulässige Anrufung eines Schiedsgerichts hemmt ihr zufolge die Verjährung. Erst wenn das Schiedsgericht über seine Unzuständigkeit entscheidet, endet die Verjährungshemmung. Voraussetzung dafür ist aber ein endgültiger Schiedsspruch. Das kann auch in Form eines Teilschiedsspruches geschehen, der ausdrücklich nur für bestimmte Ansprüche das Verfahren beendet und für andere weiterführt. Das deutsche Recht sieht vor, dass die Verjährung dann frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe dieses Schiedsspruches eintreten kann. Spätestens bis dann sollte dann das tatsächlich zuständige Gericht angerufen werden.

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Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogadov. Einem & Partner

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