Kein Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB nach Verschmelzung

Wirtschaft und Gewerbe
28.08.20082771 Mal gelesen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.02.2008 - 8 AZR 157/07 - die bis dahin in der Literatur heftig umstrittene Frage des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers nach § 613 a Abs. 6 BGB nach erfolgter Verschmelzung nunmehr dahin entschieden, dass dann kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 6 BGB besteht, wenn der bisherige Betriebsinhaber erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse eintritt. Zur Begründung führt das BAG an, dass ein Widerrufsrecht gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber schon deshalb nicht bestehe, weil dieser auf Grund der Verschmelzungsvereinbarung erloschen ist und demzufolge das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden könne. Aus diesem Grunde sei ein von einem Arbeitnehmer erklärter Widerspruch unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bestehe mit dem neuen Betriebsinhaber fort.