Haftungsfalle für Unternehmen: Widerrufsmöglichkeit für Verbraucher

Haftungsfalle für Unternehmen: Widerrufsmöglichkeit für Verbraucher
22.10.2014381 Mal gelesen
In neuen Widerrufsbelehrungen muss / müssen zwingend jeweils eine Telefonnummer, eine Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse angegeben werden!

Diskussionsbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Olaf Kraatz im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung vor interessierten Rechtsanwälten, Juristen, Fachjuristen, Kunden und Mandanten in den Räumlichkeiten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB und dem Finanzexperten Peter Restle, FX-Beraternetzwerk. Das FX- Beraternetzwerk bietet Beratungsdienstleistungen im Netzwerk unabhängiger Berater an, die sich bundesweit zusammengeschlossen haben. Gesetzesänderungen im Bereich von Verbraucherrechten betreffen auch die Aufgaben der unabhängigen Berater.


Rechtssicherheit: Welche Änderungen beinhaltet das Einführungsgesetz "Fernabsatzrecht" bei Widerrufsbelehrungen?

Die Anforderungen an Widerrufsbelehrungen haben sich seit dem in Kraft treten der Umwelt- und Verbraucherrechterichtlinien ins Deutsche Recht am 13.06.2014 erheblich geändert. Bislang galt, dass ausweislich der Anlagen zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch bei Widerrufsbelehrungen, etwa bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (früher das sog. "Haustürgeschäft") oder bei Verbraucherdarlehensverträgen, lediglich zwingend Name / Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten anzugeben waren. Ferner hieß es in den Gestaltungshinweisen: "Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse".

Finanzberater Peter Restle bestätigt, dass Unternehmer vielfach Abmahnungen hierzu erhalten haben. Schmerzlich mussten dann viele Unternehmer über eine Abmahnung erfahren dass, eine Telefonnummer ungeahnte Gefahr mit sich bringen konnte. Peter Restle hierzu: "Berichtet wurde, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung derart irrtümlich verstanden hatte, dass er meinte, ein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben zu können."  Rechtsanwalt Dr. Kraatz erläutert den rechtlichen Zusammenhang, dass das Ergebnis als Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG war, sowie, dass ein Verbraucher auch nach Jahren noch den Widerruf erklären konnte (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 43/09).

 

Änderungen zum Widerrufsrecht - Was ist zwingend nötig?

Diese Rechtslage hat sich nunmehr geändert. So entschied jüngst das Landgericht Bochum zum neu in Kraft getretenen Fernabsatzrecht, dass hier eine Widerrufsbelehrung zwingend eine E-Mail-Adresse, eine Fax- sowie eine Telefonnummer enthalten müsse. Dies ergebe sich zwar lediglich aus dem Gestaltungshinweis 2 zur Musterwiderrufsbelehrung, werde aber aus dem Gesamtkontext deutlich, da der Gesetzgeber eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Möglichkeit des formfreien Widerrufs bezweckt habe und ein Widerruf nunmals auch formfrei per Telefon, Telefax oder E-Mail möglich sei. Finanzberater Peter Restle sieht mit seinen unabhängigen Beratern in dieser Gesetzesänderung eine positive Stärkung für Verbraucher und den Verbraucherschutz. Die Juristen, Fachanwälte und Verbraucherschutzanwälte Dr. Schulte und Partner mbB befürworten diese Änderung, denn mit dieser Argumentation bestätigt das Landgericht Bochum einen Wettbewerbsverstoß eines Unternehmers und damit eine Abmahnung (LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. I-13 O 102/14). Kurz darauf hat auch das Landgericht Gießen (Beschluss vom 12.08.2014, Az. 2 O 311/14) diese Sichtweise bestätigt.

 

Fazit: Abmahnung muss nicht sein!  Wie gestaltet sich eine korrekte Widerrufsbelehrung?

Der Anwalt, Jurist und die Finanzexperten raten daher: "Jeder, der einen Online-Handel betreibt, sollte daher in den Text der eigenen Widerrufsbelehrung zwingend eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer und eine Faxnummer (soweit vorhanden) aufnehmen, um nicht erst mit teurer Anwaltspost eines Mitkonkurrenten auf diese Rechtsänderung hingewiesen zu werden." Herr Peter Restle vom FX-Beraternetzwerk schließt sich diesem Rat an, damit ist jeder Unternehmer auf der sicheren Seite und der Schutz für die Verbraucher ist gewährleistet.

 

Für Verbraucher ergibt sich hieraus bei Fernabsatzverträgen die Möglichkeit, auch nach Verstreichen der Widerrufsfrist, etwa bei einem Online-Kauf oder einer Versandbestellung, noch zu widerrufen mit Hinweis darauf, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

 

Pressekontakt/ViSdP:

 

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

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Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Malteserstraße 170/172

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