Mit Urteil vom 03.04.2008 hat der EuGH entschieden, dass es für die Rechtzeitigkeit einer Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ankommt und nicht - wie bisher nach deutschem Recht - auf den Zeitpunkt der Anweisung der Bank des Gläubigers (EuGH, Urteil vom 03.04.2008, C-306/06). Diese Entscheidung eröffnet nun vielen Gläubigern die Möglichkeit, auch rückwirkend für nicht verjährte Zeiträume Verzugszinsen zu verlangen.

20.05.20081520 Mal gelesen