Das Finanzgericht Münster hat der Klage einer Genossenschaft teilweise recht gegeben. Die Klage richtete sich gegen die Einordnung als Auftraggeberin im Sinne des Schwarzarbeitsgesetzes sowie gegen die Verpflichtung zur Weitergabe zukünftiger Daten. Die Genossenschaft beitreibt eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an ihre Mitglieder. Das Hauptzollamt kam zu der Ansicht, dass die Genossenschaft Auftraggeberin im Sinne des Schwarzarbeitsgesetzes sei. Sie forderte die Genossenschaft auf, ihr neben den im Prüfungszeitpunkt vorliegenden Daten auch zukünftige Daten zu überlassen. Die Genossenschaft solle hierzu bestimmte Daten über die von ihr an die ihr angeschlossenen Taxiunternehmer vermittelten Fahrten überlassen. Hierzu sollte die Genossenschaft zunächst "bis auf Widerruf" verpflichtet werden. Später schränkte die Zollbehörde die Pflicht auf einen Zeitraum von drei Monaten ein. Das Finanzgericht Münster kam zu der Ansicht, dass sich aus dem Schwarzarbeitsgesetz keine Verpflichtung zur Übermittlung zukünftiger Daten ergebe. Für eine fortlaufende in die Zukunft reichende Überwachung von Auftraggebern biete das Schwarzarbeitsgesetz keine gesetzliche Grundlage. Lediglich die bei der Prüfung vorhandenen Unterlagen könnten überprüft werden. Allerdings teilte das Finanzgericht Münster die Auffassung der Zollbehörde, wonach die Genossenschaft als Auftraggeberin im Sinne des Schwarzarbeitsgesetzes anzusehen sei. Die gegen diesen Teil gerichtete Klage hatte dementsprechend keinen Erfolg.
(FG Münster, Entscheidung vom 12.02.2014 -Az.:6 K 2434/13 AO-)