Mit Rabatten werben wird schwieriger: Schnäppchen darf es nicht zu oft geben

Wirtschaft und Gewerbe
04.04.2008985 Mal gelesen

Bei Rabattaktionen werden die meisten Verbraucher hellhörig. Eine Gelegenheit zum Schnäppchenkauf lässt sich niemand gerne entgehen. Oft allerdings sind die Werbeaktionen nicht so vielversprechend, wie es den Anschein hat..

.Ein Möbelhaus hatte in Zeitungsannoncen mit einem "XXL Wochenende - mindestens 26 % Rabatt auf alles" geworben. Bereits in den Monaten zuvor gab es "Jubiläumswochen" (26 % auf alles) und "Vorteilswochen" (Rabatte zwischen 28 % und 70 %). Unmittelbar daran schloss sich das "XXL-Wochenende" an. Die besondere Werbeaussage lag darin, dass es sich bei dem um drei Tage verlängerten Wochenende um ein ganz besonderes Wochenende mit besonders günstigen Preisen handele.

Das OLG Köln (Az. 6 U 140/07 v. 15.02.2008) hat nun entschieden, dass Werbung mit einer Rabattaktion unzulässig ist, wenn im Zeitraum vor der Auktion bereits Rabatte gewährt wurden und nicht der Originalpreis gefordert wurde. Für den Verbraucher hat es den Anschein als könne er an einem solchen Wochenende günstiger einkaufen als an anderen Tagen. Durch die Bezeichnung "XXL-Wochenende" wird der Eindruck vermittelt, "nur" am Wochenende und den darauf folgenden drei Tagen könnten Schnäppchen ergattert werden.

Dieser Eindruck ist jedoch unrichtig, wenn die Rabatte tatsächlich schon seit Monaten gewährt wurden und der Verbraucher somit durch die Werbeaktion irregeführt wird.

Zwischen Rabattaktionen sollte also immer ein gewisser Zeitraum verstreichen, damit man sich nicht der Gefahr einer Wettbewerbsverletzung aussetzt.

 ©  RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com