Unzulässige Werbung: Die Bezeichnung 'Das Original' kann teuer werden

Wirtschaft und Gewerbe
04.04.20081618 Mal gelesen

Die leichtfertige Benennung eines Produktes mit dem Zusatz "Das Original" kann den Hersteller teuer zu stehen kommen.

So entschied das OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 110/07) im Fall eines Leuchtenherstellers, der in seinem Werbeprospekt eine kugelförmige Bodenleuchte mit jenem Zusatz beworben hat. Ein Wettbewerber hielt diese Bezeichnung für irreführend, da sein Unternehmen diese Art von Leuchten schon länger herstellt und seine Ware somit als Kopie bzw. Nachahmung abgestempelt wurde.

Das Gericht verbot dem Beklagten, seine Bodenleuchten weiterhin mit "Das Original" zu bewerben, weil er damit den Eindruck erweckt, dass er sie als erstes auf den Markt gebracht hat und somit seine Produkte als "Ursprung" der Bodenleuchten darstellt. Zudem musste der Beklagte den durch die Irreführung entstandenen Schaden ersetzen.

Zukünftig muss also darauf geachtet werden, dass Produkte nur dann als "Original" gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie tatsächlich einen Ursprungscharakter aufweisen können.

 ©  RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com