Bescheinigung der Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren kann nicht vom langjährigen Schuldnerberater ausgestellt werden

Bescheinigung der Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren kann nicht vom langjährigen Schuldnerberater ausgestellt werden
02.09.2013334 Mal gelesen
Die für die Einleitung des Schutzschirmverfahrens erforderliche Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtanwalts, ist, so das Amtsgericht München, unbrauchbar, wenn sie vom langjährigen steuerlichen und wirtschaftlichen Berater des Schuldners

erteilt worden ist.

Anfang Juni 2012 beantragte die Schuldnerin die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens.

Voraussetzung für ein solches Verfahren ist, dass lediglich die Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorliegen. Dass dies der Fall ist, muss der Schuldner durch eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtanwalts belegen. Unsere Schuldnerin legte eine Bescheinigung ihres langjährigen steuerlichen und wirtschaftlichen Beraters vor.

 

Das Amtsgericht wies den Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens ab.

Der langjährige Berater der Schuldnerin mag zwar fachlich die Anforderungen erfüllen, komme aber aufgrund der persönlichen Nähe zur Schuldnerin nicht als Aussteller der vom Gesetz geforderten Bescheinigung in Betracht.

Zwar enthalten sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung keine Äußerungen zur Unabhängigkeit der Person des Ausstellers. Im Hinblick auf die auch für die Gläubigerinteressen entscheidende Weichenstellung bei einem Schutzschirmverfahren sei es aber geboten, dass die Voraussetzungen für ein solches Verfahren von einer neutralen, unabhängigen Person überprüft und bescheinigt werden. Diese Voraussetzung ist bei einem langjährigen Berater der Schuldnerin nicht gegeben.

Das Gericht lies indes die Eigenverwaltung zu und bestellte einen vorläufigen Sachwalter.

Das Gericht sah keine Umstände, die erwarten ließen, dass die Anordnung einer Eigenverwaltung mit Nachteilen für die Gläubiger verbunden sei. Es hat daher von der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung abgesehen und stattdessen eine vorläufige Sachwaltung angeordnet.

Von einer Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses vor Bestellung des vorläufigen Sachwalters hat das Gericht abgesehen, da dies offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage geführt hätte, wie das Gericht dann weiter ausführte.

(Quelle: Amtsgericht München, Beschluss vom 14.06.2012; 1506 IN 1851/12)

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