Werbung mit garantiertem Lernerfolg bei einer Dienstleistung

Wirtschaft und Gewerbe
01.04.2013326 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 29.01.2013 - I-4 U 171/12 die Werbung einer Tanzschule mit "garantiertem Lernerfolg" für wettbewerbswidrig gehalten.

Die in Rede stehende Tanzschule warb mit einem garantiertem Lernerfolg bei Besuch ihrer Kurse.

Dies sei unzulässig, so das OLG Hamm. Für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher sei diese Werbung irreführend, da sie eine unwahre Angabe über Ereignisse enthalte, die vom Tanzunterricht der werbenden Tanzschule zu erwarten seien. Es entstehe bei den Verbrauchern der Eindruck, der Tanzunterricht führe sicher zu einem Lernerfolg. In Wirklichkeit jedoch hänge dieser maßgeblich von dem jeweiligen Schüler ab und könne daher nicht garantiert werden.