10 EUR Pauschale für Rücklastschrift in AGB eines Mobilfunkanbieters unwirksam

Wirtschaft und Gewerbe
29.03.2013339 Mal gelesen
Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 26.03.2013 - 2 U 7/12 entschieden, dass die Berechnung einer Pauschale in Höhe von 10,00 EUR bei Anfallen einer Rücklastschrift zu hoch unwirksam sei.

Die Unwirksamkeit ergebe sich aus § 309 Nr. 5a BGB, da eine Rücklastschriftpauschale in Höhe von 10 EUR den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden" übersteige.

Der Verwender von AGB müsse im Streitfall darlegen und beweisen, dass die Pauschale im Rahmen der gewöhnlich zu erwartenden Schadens liegt. Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich sind, dürfen nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden. Insoweit sei der Grundsatz zu beachten, dass allgemeine Kosten nicht erstattungsfähig seien, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages aufgewendet werden.