Hürden des Schutzschirmverfahrens – Antrag ohne Bescheinigung

Hürden des Schutzschirmverfahrens – Antrag ohne Bescheinigung
22.02.2013304 Mal gelesen
Das Schutzschirmverfahren bietet für Unternehmen in der Krise neue Möglichkeiten der Sanierung. Doch für den Zugang zum Schutzschirmverfahren sind einige Hürden zu überwinden.

Das Amtsgericht Erfurt hatte über den Antrag auf Anordnung eines Schutzschirmverfahrens zu entscheiden, der nicht alle Voraussetzungen erfüllte.

In Kürze: Die Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens

Ein Schutzschirmverfahren kommt nur in Betracht, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Zahlungsunfähigkeit darf dagegen gerade nicht vorliegen, da ein Sanierungsversuch in diesem Verfahren damit nicht mehr vereinbar wäre.

Der Schuldner hat außerdem einen Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens zu stellen. Diesem ist eine ordnungsgemäße Bescheinigung beizufügen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Unvollständiger Antrag auf Anordnung eines Schutzschirmverfahrens

Diese Bescheinigung fehlte dem Antrag eines Schuldners, der wegen drohender Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeiten des Schutzschirmverfahrens nutzen wollte. Um über den Antrag entscheiden zu können, musste das Amtsgericht Erfurt ein Gutachten einholen. Dieses ergab, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig und eine Sanierung offensichtlich aussichtslos war. Neben der fehlenden Bescheinigung waren somit auch die übrigen Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens nicht gegeben.

(Quelle: Amtsgericht Erfurt, Beschluss vom 13.04.2012, 172 IN 190/12)

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