Zur unzulässigen irreführenden Werbung

Wirtschaft und Gewerbe
29.01.2013274 Mal gelesen
Das LG Frankfurt am Main hat am 08.11.2012 - 2-03 O 205/12 entschieden, dass die Herausstellung des Hinweises "Ich garantiere für Echtheit der Ware!" sowie das gleichzeitige Anbieten von versichertem wie unversichertem Versand irreführende Werbung sei.

Hinsichtlich des Garantieversprechens handele es sich um eine Selbstverständlichkeit, so dass die Verwendung dieses Hinweises zu Werbezwecken eine unzulässige irreführende Werbung sei.

Das Anbieten zweier Versandmethoden, wobei die günstigere mit "unversichertem Versand" und die teurere mit "versichertem Versand" angepriesen werden, stellen ebenfalls eine irreführende Werbung dar, da der Verbraucher hier davon ausgehen wird, dass der versicherte Versand ihm mehr Sicherheit bietet, was aber nach §§ 474, 447 BGB tatsächlich nicht der Fall ist.