KanAm USA XXII und KanAm USA Real Estate Partners I : Meadowland Xanadu gescheitert - Schadenersatz für Anleger

Wirtschaft und Gewerbe
28.09.2012450 Mal gelesen
Als Altersvorsorge ungeeignet - manchem Anleger wurde die Beteiligung an dem Fonds als Altersvorsorge empfohlen. Fondsbeteiligungen sind aber riskante unternehmerische Beteiligungen mit erheblichen Verlustrisiken.

28. September 2012 - Große Visionen von einem Einkaufs-, Sport- und Freizeitzentrum vor den Toren New Yorks sollten mit dem KanAm Fonds USA XXII und KanAm USA Real Estate Partners I auf einem großen Wiesen- und Marschland realisiert werden. Für die deutschen Fondsanleger wurde der amerikanische Traum zum Alptraum. Sie haben zusammen rund 430 Mio. US-Dollar Eigenkapital in das im Jahr 2010 gescheiterte Großprojekt investiert.

Im Zuge der Finanzkrise geriet das Projekt in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass das finanzierende Bankenkonsortium die von der Projektgesellschaft aufgenommenen Kredite am 9. August 2010 fällig stellte und somit die Kontrolle über "Meadowlands Xanadu" übernahm. Zwischenzeitlich wurde ein neuer Investor gefunden, der das Projekt unter neuem Namen weiterführt. Für die Fondsgesellschafter bedeutet dies, dass sie weitere Rückflüsse aus den Fonds nicht erwarten können. 

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen 

Für geschädigte Anleger bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken durchzusetzen. In zahlreichen Gesprächen mit Fondsanlegern haben wir festgestellt, dass die Beratung zumeist die bestehenden Risiken völlig ausgeblendet hat.

Hinzu kommt, dass auch über die Zusammenhänge der Fondskonstruktion, die beispielsweise beim KanAm USA XXII höchst komplex sind, sowohl in den Beratungsgesprächen, als auch im Prospekt nur völlig unzureichend informiert wurde.

Undurchsichtiges Geflecht von Beteiligungen und Vergünstigungen

Die Fondsgesellschaft hat nämlich nicht direkt in das Projekt investiert sondern sich gemeinsam mit zwei US-amerikanischen Unternehmen an einer "Joint-Venture-Gesellschaft" beteiligt, die ihrerseits die Anteile an der Projektgesellschaft hält. Die Projektgesellschaft ist das Unternehmen, das die eigentliche Entwicklung des Großprojekts betrieben hat.

Dabei sind die Beteiligungen an der Joint-Venture Gesellschaft für die US-Partner mit erheblichen Begünstigungen verbunden wie der Anrechnung von mit bestimmen Beträgen bezifferten Vorleistungen als Gesellschaftskapital oder Vorweg-Entnahmeberechtigungen oder Vergütungen für diverse Leistungen, die zwar in den textlichen Erläuterungen zum Prospekt dargestellt werden, die aber nicht in einem Gesamt-Investitionsplan übersichtlich aufgeführt sind. Sie waren also weder für die Berater, noch für die Anleger zu erkennen. Bezeichnender Weise hat aber auch in keinem uns bekannten Fall ein Berater auf diese völlig intransparenten Umstände hingewiesen.

Tatsächliche Mittelverwendung bei Joint-Venture- und Projektgesellschaft unklar

Der im Prospekt abgedruckte Investitions- und Finanzierungsplan bezieht sich ausschließlich auf den Fonds selbst. Wofür die in der Mittelverwendung mit "Erwerb, Erschließung und Bebauung" bezeichnete Ausgabenposition aber auf der Ebene der Joint-Venture-Gesellschaft und der Projektgesellschaft tatsächlich verwendet werden soll, bleibt völlig offen, ebenso, welcher Anteil hiervon tatsächlich Erwerbs-, Erwerbsnebenkosten, Bau- und Baunebenkosten und sonstige Kosten darstellt. In den uns bekannten Beratungen wurde weder auf diesen Umstand, noch auf die auch für den Berater bei Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbaren Umstand hingewiesen.

Die Mittelverwendung auf der Ebene der Joint-Venture-Gesellschaft und der Projektgesellschaft bleibt auch nach der Lektüre des Prospekts gänzlich intransparent.

Hinzu kommt, dass im Prospekt dargestellt wird, dass die weder betragsmäßig ausgewiesenen, noch im Beratungsgespräch genannten Zinsen für die Bauzeitfinanzierung während der Bauphase "Bestandteil des Baubudgets" sind. Bei den gesondert auszuweisenden Bauzwischenfinanzierungszinsen handelt es sich weder um Herstellungs-, noch um Herstellungsnebenkosten. Sie hätten daher nicht in die Herstellungskosten eingerechnet werden dürfen. Für den Anleger ist infolgedessen auch aus dem insoweit fehlerhaften Prospekt nicht erkennbar, welcher Teil des von ihm aufgebrachten Kapitals investiven Zwecken zufließt. 

Keine Aufklärung über fehlenden Zweitmarkt für geschlossene Fonds

Ferner wurde keiner der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, darüber informiert, dass es keinen geregelten Zweitmarkt für geschlossene Fondsbeteiligungen gibt und eine Möglichkeit zur Veräußerung des Fondsanteils daher höchst unwahrscheinlich ist und der Anleger zudem regelmäßig ganz erhebliche Preisabschläge hinnehmen muß. 

Keine Aufklärung über Kickbacks

Wurde der Anleger der beiden Fonds KanAm USA XXII L.P. und KanAm USA Real Estate Partners I L.P. durch eine Bank oder Sparkasse beraten, hätte diese nach der kickback Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für den Vertrieb des Fonds - so genannte kickbacks - erhält. Auch dies ist, glaubt man den Berichten unserer Mandanten, regelmäßig nicht geschehen.

Geschlossene Fonds als Altersvorsorge ungeeignet

Manchem Anleger wurde die Beteiligung an dem Fonds als Altersvorsorge empfohlen. Fondsbeteiligungen sind aber riskante unternehmerische Beteiligungen mit erheblichen Verlustrisiken, die bis zum Totalverlust gehen können und daher als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zahlreiche Gerichte inzwischen festgestellt haben.

Sind auch Sie "Meadowland Xanadu" - geschädigt? Wollen auch Sie wissen, ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wir verhelfen Ihnen gerne zu Ihrem Recht!

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