Neue Urteile zur "Schmäkritik"

Wirtschaft und Gewerbe
24.08.20072019 Mal gelesen

Es wurden zwei neue Urteile veröffentlicht, die sich damit auseinander setzen, ab wann eine Meinungsäußerung zur rechtswidrigen "Schmähkritik" wird. Zum einen ein Urteil des LG München I: Dort ging es um "Kalkofes Mattscheibe". geklagt hatte ein Moderator eines Home-Sopping Kanals. Im Rahmen einer Parodie auf einen Auftritt des Moderators, bei dem Puppen verkauft wurden, bezeichnete er den Moderator als "verrückten Günter" und als "Puppenpäderast". Das LG wies die Klage des Moderators ab. Oliver Kalofe dürfe das Wirken des Moderators plakativ überspitzt nachahmen, um hierdurch den seines Erachtens zweifelhaften Gehalt deutscher Fernsehsendungen herauszustreichen und im weitesten Sinne Medienkritik zu betreiben, so das Gericht. Im Rahmen dieser satirisch-metaphorischen Überzeichnung dürfe der Fernsehmoderator auch als «Puppenpäderast» und als «verrückt» bezeichnet werden: dies sei als polemisch überspitzte Form der Medienkritik zulässig, meinte das LG. Zum anderen ein Urteil des LG Berlin: Dort klagte ein Bundestagsabgeordneter, der in seinem Wahlkreis Miteigentümer eines Hauses ist, in dem zwei Prostituierte ihrem Gewerbe nachgingen. In der "Bild" und in der "Bild am Sonntag" wurde dieser Abgeordnete dann als "Puff-Politiker" bzeichnet. Erschwerend kam hinzu, dass ein Bild des Politikers neben dem von Prostituierten abgedruckt wurde. Das LG verurteilte die "BILD" Zeitung zu Unterlassung und zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrags in Höhe von EUR 20.000,00. Das LG begründete sein Urteil wie folgt: "Bei der Bezeichnung des Kl. als "Puff-Politiker" handelt es sich um solch eine herabsetzende, schmähende Äußerung. Diese Schlagzeile, dazu noch mit seinem Bildnis neben dem von Prostituierten versehen, suggeriert der Leserschaft, dass der Kl.- in welcher Funktion auch immer - im Prostitutionsgewerbe tätig ist. Die Bekl. setzt die Formulierung nach ihrem eigenen Vortrag plakativ ein, um den Kl. und sein auf Missfallen in Politik, Wählerschaft und Öffentlichkeit gestoßenes Verhalten in einem Wort plakativ zusammenzufassen, wobei sie den dann eingeführten Begriff als zentralen Bestandteil der Berichterstattung kampagnenartig immer weiter verwendet. Diese Art der öffentlichen Herabsetzung muss der Kl. nicht hinnehmen. Die Bekl. hat nachvollziehbare Gründe für die ehrverletzende Wortschöpfung nicht vorgetragen. Der im jeweiligen Fließtext zu der Vermieterstellung des Kl. geschilderte Sachverhalt lässt sich gerade nicht für den Leser leicht verständlich in dem plakativen Begriff zusammenfassen, weil der Kl. mitnichten im Prostitutionsgewerbe tätig ist, schon gar nicht aktiv an einem Bordell bzw. Puff partizipiert. Auch wenn der Kl. bei Kauf des Mietshauses und Übernahme der Mietverhältnisse von dem dort praktizierten Prostitutionsgewerbe Kenntnis hatte, führt dieser Umstand nicht zu einem ihm zurechenbaren Engagement in Sachen Prostitution. Allein seine Vermieterstellung rechtfertigt nicht seine herabwürdigende Betitelung als Puff-Politiker. Eine Auseinandersetzung in der Sache ist dieser Äußerung nicht zu entnehmen. Die Bekl. mag über das Verhalten des Kl. kritisch oder auch abwertend berichten; sie kann jedoch daraus nicht das Recht herleiten, dem Kl. einen diffamierenden "Spitznamen" zu geben, um diesen im Rahmen der Berichterstattung immer wieder zu verwenden und ihn dabei neben Prostituierten abzubilden und an den Pranger zu stellen. Hier steht die Diffamierung der Person im Vordergrund. Sie besteht jenseits überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Kl."