Gast zahlt nicht: Hotelier kann nicht immer am Betriebssitz klagen

Wirtschaft und Gewerbe
30.06.20072189 Mal gelesen

Wenn ein Hotelgast seine Rechnung nicht bezahlt, stellt sich immer wieder die Frage, wo er verklagt werden kann. Kann der Hotelier am Sitz seines Betriebes die Klage erheben oder muß er dort klagen, wo der Gast wohnt oder seinen Sitz hat? Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung einige Grundsätze hierzu klargestellt.

In dem entschiedenen Fall (Urteil vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04) hatte ein Reisebüro in eigenem Namen für einige Kunden gebucht. Damit war klar, daß der eigentliche Vertragspartner des Hoteliers (das Reisebüro) niemals im Hotel auftauchen würde (sondern nur die Gäste, also die Kunden des Reisebüros). Außerdem war vereinbart, daß die aufgelaufenen Kosten dem Reisebüro in Rechnung gestellt werden und von ihm per Überweisung gezahlt werden können.

Das waren für den Bundesgerichtshof die maßgeblichen Kriterien dafür, warum im konkreten Fall am Sitz des Reisebüros geklagt werden mußte. Der Fall weiche durch diese Besonderheiten vom typischen Bild eines Beherbergungsvertrages ab. Beim »normalen« Beherbergungsvertrag sei es so, daß der Gast selbst mit dem Hotelier einen Vertrag schließe und die Rechnung nach allgemeiner Verkehrssitte im Hotel vor Ort zu bezahlen sei.

Der Bundesgerichtshof hat es zwar nicht ausdrücklich gesagt, aber es spricht viel dafür, daß er in solchen typischen Fällen die bisherige Auffassung der Gerichte unterer Instanzen bestätigen wird, daß dann am Sitz des Hoteliers geklagt werden kann.