Das LG München I hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber eines "Usenet"-Servers, über den eine Raubkopie des Musikstücks "Das Beste" der Gruppe "Silbermond" angeboten wurde, abgewiesen.
Für die Kammer war nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Betreiber des Servers, die das Musikstück nicht selbst eingestellt hatten, jedenfalls ihre Prüfpflichten verletzt hatten und damit als "Störer" hafteten. Derartige Prüfpflichten könnten nur angenommen werden, wenn der mit ihnen verbundene Aufwand verhältnismäßig sei. Der Tonträgerhersteller, der die Rechte an dem Musikstück innehabe und den Verfügungsantrag gestellt hatte, habe nicht dargelegt, dass eine Filter-Software existiere, die auch die Mengen der im Usenet eingestellten Daten (ein Vielfaches der Daten, die in Internet-Auktionshäusern anfallen), verlässlich überprüfen könne. Eine händische Überprüfung hielt die Kammer erst recht nicht für zumutbar. Der Diensteanbieter müsse nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr müsse die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander gesehen werden. Hiernach seien Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte dann als unzumutbar anzusehen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erforderten, ihre Wirksamkeit jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende Informationsangebote über andere Netzverbindungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden könne.
Im vorliegenden Fall war das Musikstück auf dem Server der Antragsgegner nur gespiegelt worden. Unbekannte Nutzer hatten es ursprünglich auf einem anderen Usenet-Server eingestellt. Insoweit verwies die Kammer darauf, dass selbst die Abschaltung des Servers der Antragsgegner die Raubkopie nicht verschwinden lassen würde, da diese über eine Vielzahl anderer Usenet-Server ebenfalls abgerufen werden könne.
Urteil des LG München I vom 19.04.2007
Az.: 7 O 3950/07Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 19.04.2007