Für Banken, Versicherungen und Anlagenvermittler ein Datum auf dass man hinfiebert und bereits den Sekt, respektive Champagner, kalt legt.
Für Anleger ist dieses Datum jedoch sehr misslich, weil mit demselben Ansprüche, die noch bestehen, endgültig nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können.
Wie hart das Gesetz in Punkto Verjährung sein kann, haben bereits viele Anleger von Lehman Produkten oder gleich gelagerten Anleihe- und Zertifikatprodukten anhand der alten, noch für die Vergangenheit bis zu Gesetzesänderung am 05.08.2009 geltenden Regelung des § 37a WpHG zu spüren bekommen.
Jetzt ist daher ein guter Zeitpunkt sich über die im Portfolio befindlichen Anlageprodukte (Fonds, Immobilien-, Solar-, Windkraft-, Energie-, Schiffs-, Sparplanfonds, Eigentumswohnungen, Anleihen, Unternehmensbeteiligungen, etc.) Gedanken zu machen und ggf. die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
Der prüft die Ausgangssituation und weiß, wie man kostengünstig Ansprüche auch über den 31.12.2011 hinaus rettet.