Aufklärungspflichten von Banken gegenüber Kapitalanlegern – eine Zusammenfassung der Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes

Wirtschaft und Gewerbe
08.08.2011640 Mal gelesen
Insbesondere in Zusammenhang mit gescheiterten Kapitalanlagemodellen wird seitens der Anleger häufig nachgefragt, wie die bonitätsstarke finanzierende Bank in Haftung genommen werden kann, wenn sich der geschossene Fondsanteil oder die Eigentumswohnung als wirtschaftlicher Flop für die Anleger erweisen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine Bank ihre Kunden über die Vor- und Nachteile aufgenommener Finanzierungen und der Kapitalverwendungsmöglichkeiten nur dann aufklären müssen, wenn sie hierzu vom Kunden befragt werden. Bei Kapitalanlagemodellen unterstellt der BGH, dass sich der Anleger der Hilfe von Fachleuten bedient oder anderweitig über Kennnisse oder Erfahrungen verfügt.

Ausnahmen bestehen hiervon, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

1.         Bank spielt entscheidende Rolle bei Planung, Durchführung oder Vertrieb des Projektes,

2.         Bank hat eine Gefährdungstatbestand zu Lasten der Anleger geschaffen,

3.         Bank ist in schwerwiegende Interessenkonflikte zu Lasten der Anleger verwickelt,

4.         Bank hat konkreten Wissensvorsprung bzgl. spezieller Risiken eines Vorhabens und kann dies auch erkennen.

 

Dabei sollte es jedoch entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes keinerlei Rolle spielen, ob es sich hierbei um die Bank handelt, welche den Fonds bzw. die Gesellschaft finanzierte oder aber nur den Kauf des Anteils oder der Eigentumswohnung durch den Anleger.