Schwerwiegende Änderungen des Verjährungsrechts durch die Schuldrechtsnovelle
Die letzte Schuldrechtsnovelle hat das Verjährungsrecht grundlegend geändert. Bis zum 31.12.2001 verjährten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten erst nach 30 Jahren. Seit dem 01.01.2002 beträgt die Verjährungsfrist aber nur noch 3 Jahre.
Kenntnisabhängige Verjährung
Zum Nachteil der Anleger wurde die Verjährungsregelung auch noch komplizierter. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt seit der Schuldrechtsnovelle mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anleger Kenntnis von seinem Schadensersatzanspruch hat. Die Folge dieser schwierigen, weil subjektiven Verjährungsregelung, ist, dass Kapitalanleger extrem früh einen Rechtsanwalt einschalten müssen. Denn ohne anwaltliche Hilfe ist die zuverlässige Bestimmung der Verjährungsfrist nahezu unmöglich.
Absolute, kenntnisunabhängige Verjährung
Ende 2011 droht den deutschen Kapitalanlegern jetzt besonderes Ungemach: Dann verjähren ihre Schadensersatzansprüche auch kenntnisunabhängig infolge des Ablaufs einer Frist von 10 Jahren. Bislang konnten vor allem geschädigte Fondsanleger (z.B. Immobilien-, Medien-, Schiffsfonds) noch viele Jahre nach dem Erwerb der Kapitalanlage Schadensersatzklage bei Gericht einreichen. Am 01.01.2012 ist damit aber endgültig Schluss.
Negative Konsequenzen
Für zahlreiche Kapitalanleger wirkt sich diese Verjährungsregelung extrem negativ aus. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in der letzten Zeit sehr anlegerfreundlich entwickelt. Vor allem wegen verheimlichter Kick-Back-Zahlungen stehen den geschädigten Fondsanlegern Schadensersatzansprüche zu. Diese Schadensersatzansprüche drohen zum 01.01.2012 verloren zu gehen, wenn die Anleger die Verjährung nicht unterbrechen.
Zuwarten ist kontraproduktiv
Geschädigte Kapitalanleger sollten deshalb schon heute aktiv werden. "Langes Zuwarten ist bei Kapitalanlagefällen regelmäßig kontraproduktiv", so Rechtsanwalt Dr. Steinhübel von der renommierten Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich, "gute Arbeit können wir nur dann leisten, wenn wir rechtzeitig eingeschaltet werden. Zögern Sie also nicht, uns schon heute anzurufen, damit wir Ihren Fall in aller Ruhe besprechen können."
Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Sindelfingen