Ganz im Sinne geltender Urteile des BGH zur anleger- und anlagerechten Beratung (BGH XI ZR 12/93) und zur Plausibilitätsprüfung (Az..: III ZR 144/10 vom 17.02.2011) positionierte sich das LG Dresden in seiner Entscheidung vom 21.04.2011 Az.: 9 O 2677/10

Wirtschaft und Gewerbe
27.04.2011666 Mal gelesen
Zugrunde liegt ein betrügerisches Kapitalanlagemodell dessen Initiator Herr Ehrenberg mittlerweile eine langjährige Haftstrafe absitzt wegen 360 Betrugsfällen mit einem Schaden von € 7.166.846,22. Die rund 80 betroffenen Anlageberater wuschen bislang ihre Hände in Unschuld, weil sie vom Betrug nichts wussten.

Der Fall / das Urteil v. 21.04.2011 Az . LG Dresden 9 O 2677/10

stellt  das dritte erfolgreiche Integro-Urteil der Mandanten unserer Kanzlei dar.  Hierin konkretisiert das Gericht die Pflichten zur Plausibilitätskontrolle von Anlagekonzepten für Anlageberater. Der Kläger hatte die Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater von seiner Ehefrau abgetreten bekommen, damit diese als Zeugin aussagen konnte. Nach ihrer Vernehmung als Zeugin erging Zahlungsurteil in Höhe von € 12.000,00 gegen den Anlageberater, weil er seinen Pflichten zur Plausibilitätskontrolle nicht nachgekommen ist.

Das Gericht wörtlich:

(...)

 Diesen Aspekt hat der Beklagte nach seinen eigenen Angaben nicht herausgestellt. Es mag sein, dass er über die Möglichkeit eines Totalverlustes gesprochen hat, jedoch beschränkten sich seine Darlegungen auf den Totalverlust aus wirtschaftlichen Gründen, weil nämlich die unter § 2 der Vertragsurkunde bezeichnete Anlage wirtschaftlich fehl schlägt. Es hat sich jedoch nicht das Risiko verwirklicht, dass das Kauf- oder Verkaufprogramm mit Bankschuldverschreibungen Verluste bringt, dass das Geld nur mit Verlusten an den Märkten entsprechend veranlagt wird oder dass auch das in ein gesichertes Anlageprogramm gesteckte Geld keinen Ertrag bringt. Die wahren Gründe für den Verlust des Geldes sind andere, nämlich diejenigen, die im Arrestbeschluss des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Görlitz genannt sind. Dass der Beklagte dieses Risiko nicht gesehen und dementsprechend der Ehefrau des Klägers gegenüber nicht erwähnt hat, lässt sich nur damit erklären, dass er die Anlage nicht einmal auf ihre Plausibilität hin geprüft hat. Ihm hätte auffallen müssen, dass sich die Frage stellt, wie mit den in § 2 der Vertragsurkunde aufgeführten Anlageformen eine monatliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals von 0,9 % möglich sein soll. Dass die Ostsächsische Sparkasse die "Verpfändung von Investmentanteilen aus der privaten Investmentvereinbarung ..." als Sicherheit akzeptiert hat, ist kein Umstand, der für die Plausibilität der Anlage sprach.

 (...)

Schlussfolgerungen:

Es gibt keinerlei Narrenfreiheit für diejenigen die vorgeben, als Anlageberater oder - vermittler über Kapitalanlagen Auskunft  geben zu können. Sie haben gegenüber ihren Kunden die ihnen vertrauen, gesteigerte Sorgfaltspflichten. Da es über die Geschäftstätigkeit der Integro nach eigenen Angaben des Ehrenberg keinerlei Berichte oder Bilanzen gibt, dürfte auch den anderen rund 80 Anlagevermittlern der Nachweis ordnungsgemäßer Plausibilitätskontrolle schwerfallen. Insofern sind die Erkenntnisse aus diesem Prozess eine Steilvorlage für jeden weiteren Regressprozess.

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