Kursverluste bei Finanztermingeschäften - Auch diesbezüglich treffen Banken und Online-Broker Aufklärungs- und Informationspflichten!

Werkvertragsrecht
31.10.20051612 Mal gelesen

Zunächst bleibt aus dem vorangegangnen Artikel festzuhalten, dass die gleichen Aufklärungs- und Informationspflichten, die eine Bank bezüglich ihrer Kunden beim Aktienhandel treffen, auch auf Finanztermingeschäfte Anwendung finden.

Der Bank ist es demnach möglich, dem Kunden seiner Risikoklasse entsprechend standardisierte Informationen zukommen zu lassen, die ihn in seiner Anlageentscheidung unterstützen. Diese können, wenn bereits seitens des Kunden eine relativ hohe Professionalität hinsichtlich der getätigten Geschäfte vorliegt, im großen Maße eingeschränkt bzw. sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Demnach kann eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Informationspflichten auch in bezug auf Finanztermingeschäfte als vertragliche Pflichtverletzung zu Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bank führen.

Bei Finanztermingeschäften handelt es sich z.B. um den Erwerb von Optionsscheinen, wobei diese auf eine bestimmte Kursentwicklung eines dem Optionsschein zugrundeliegenden Wertpapiers setzen.

Dazu zunächst ein Beispiel zur Veranschaulichung: Erwirbt man eine Option, ein bestimmtes Wertpapier (Siemens Aktie bei einem momentanen Kurs von 62,00 EUR) in sechs oder acht Wochen (bzw. auch länger) zu einem bestimmten Kurs (z.B. 70,00 EUR) zu kaufen und bewegt sich der Kurs in die entgegengesetzte Richtung (fallender Kurs auf z.B. 55,00 EUR), fällt der Wert des Optionsscheins in überproportionalem Maße zu dem eigentlichen Wert des Wertpapiers bis hin zum Totalverlust. Dies folgt daraus, weil die Option keiner mehr ausüben will, da bei Fälligkeit des Optionsscheins (nach den sechs oder acht Wochen), eine Siemens Aktie, die einen Wert von 55,00 EUR hat, für 70,00 EUR (Wert der in der Option festgelegt wurde) erworben werden müsste. Demnach würde die Option, wenn diese bei Fälligkeit nicht ausgeübt wird verfallen. Die einzige Möglichkeit zur Schadensbegrenzung besteht darin, den Optionsschein vor Fälligkeit auf den Sekundärmarkt der Börse zu verkaufen.

Außerdem treffen die Banken auch in bezug auf Finanztermingeschäfte unterschiedliche weitere Aufklärungs- und Informationspflichten. Dies kommt insbesondere bei Verbrauchern zum Tragen, weil Finanztermingeschäfte primär für Kaufleute bestimmt sind und die Finanztermingeschäftsfähigkeit bei Verbrauchern erst über eine umfassende Aufklärung des Privatkunden hergestellt (§ 37 d Abs.1 S. 1 WpHG) und seit der Implementierung der Vorschriften aus dem Börsengesetz in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) spätestens alle zwei Jahre (§ 37 d Abs. 1 S. 2 WpHG) wiederholt werden muß.

Die umfassende Aufklärung eines Verbrauchers kann jedoch auch hier über standardisierte Informationsbroschüren erfolgen. Diese haben oft einen sehr erheblichen Umfang.

Damit führt auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht in bezug auf Finanztermingeschäfte bzw. bei fehlender zweijähriger Wiederholung zu möglichen Schadensersatzansprüchen gegenüber der Bank.

Sollte sich der Verbraucher in diesen Geschäften gegenüber der Bank vertreten lassen, so reicht es sogar aus, wenn die Bank ihrer Aufklärungspflicht nur dem Bevollmächtigten und nicht dem eigentlich wirtschaftlich Berechtigten gegenüber nachkommt. Ist bereits der Verbraucher selbst von der Bank aufgeklärt worden, so muss der Vertreter nicht gesondert von der Bank informiert werden (§ 37 d Abs. 3 WpHG).

Zu beachten ist, dass jegliche Schadensersatzansprüche, egal ob sie durch Verletzung der Aufklärungspflichten bei Aktien oder bei Finanztermingeschäften erfolgen, innerhalb von drei Jahren von dem Erwerb der Wertpapiere an verjähren.

Das der Zeitpunkt des Erwerbes der Wertpapiere für den Verjährungsbeginn entscheidend ist, wurde durch die Rechtsprechung relativ schnell und nachvollziehbar festgelegt. Wäre nämlich der Veräußerungszeitpunkt entscheidend, dann könnte der Verjährungsbeginn durch die veräußernde Person, da diese Herrin über den Veräußerungszeitpunkt ist, frei bestimmt werden.