Wasserrecht: Neue PFAS-Grenzwerte im Trinkwasser – wer zahlt?

10.06.2026 1 Mal gelesen
Seit 12.01.2026 gelten PFAS-Grenzwerte im Trinkwasser. Was Versorger jetzt tun müssen – und wann Unternehmen und Eigentümer für Sanierungskosten haften.

Was gilt seit Januar 2026?

Seit dem 12. Januar 2026 begrenzt die Trinkwasserverordnung erstmals verbindlich die Summe von zwanzig PFAS-Verbindungen („Ewigkeitschemikalien“) auf 0,1 Mikrogramm pro Liter; ab dem 12. Januar 2028 gilt zusätzlich ein deutlich strengerer Wert von 0,02 Mikrogramm pro Liter für die vier kritischsten Stoffe. Wasserversorger müssen ihr Wasser systematisch untersuchen; bei Überschreitungen greifen Melde- und Maßnahmenpflichten bis hin zu Anordnungen des Gesundheitsamtes. Die nötige Aufbereitung – etwa mit Aktivkohle oder Umkehrosmose – kostet erhebliche Summen.

Wer muss am Ende zahlen?

Das ist die zentrale Rechtsfrage der kommenden Jahre. Die Behörden können Verursacher von PFAS-Einträgen, aber auch Grundstückseigentümer zu Untersuchungen und Sanierungen verpflichten (§§ 4, 10 BBodSchG) – die Auswahl unter mehreren Verantwortlichen ist dabei häufig angreifbar, und für Eigentümer gilt eine verfassungsrechtliche Belastungsgrenze. Wasserversorger prüfen zunehmend Regressansprüche gegen Emittenten für ihre Aufbereitungs- und Analysekosten. Und soweit kein Verursacher greifbar ist, stellt sich die Frage, ob und wie die Mehrkosten rechtssicher auf die Wasser- und Abwassergebühren umgelegt werden können.

Was bedeutet die neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie?

Parallel verpflichtet die neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie zum Ausbau einer vierten Reinigungsstufe in größeren Kläranlagen – und bestimmt, dass Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika mindestens 80 Prozent der Kosten tragen sollen. Die Klagen der Industrie dagegen hat das Gericht der EU im Februar 2026 als unzulässig abgewiesen; die Rechtsmittel zum EuGH laufen. Für betroffene Unternehmen wird es darauf ankommen, sich gegen die künftigen deutschen Beitragsbescheide zu verteidigen; für Kommunen und Abwasserverbände geht es um Ausbauplanung, Genehmigungen und die Durchsetzung der Herstellerbeiträge.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wasserversorger und Kommunen sollten ihre Mess-, Eintrags- und Kalkulationslage proaktiv aufarbeiten – wer seine Belastungsquellen kennt und dokumentiert, kann Regressansprüche durchsetzen und Gebührenkalkulationen verteidigen. Industrieunternehmen, Flughäfen und Eigentümer potenziell belasteter Flächen sollten historische PFAS-Verwendungen aufarbeiten und sich auf behördliche Anfragen vorbereiten: Gegen Untersuchungs- und Sanierungsanordnungen bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten – von der fehlerhaften Störerauswahl bis zur Unverhältnismäßigkeit der Sanierungsziele –, die aber früh angelegt werden müssen.

Fazit

PFAS und die neue Abwasserfinanzierung machen das Wasserrecht zum Kostenverteilungsrecht: Ob Versorger, Kommune oder Unternehmen – wer seine Position früh rechtlich absichert, zahlt am Ende nicht die Rechnung der anderen. Als Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten wir im Wasser-, Bodenschutz- und Kommunalabgabenrecht: von der Risikoanalyse über die Abwehr von Sanierungs- und Kostenbescheiden bis zur Durchsetzung von Regressansprüchen und der Verteidigung Ihrer Gebührenkalkulation.