Reise-Rücktrittskosten-Versicherung /Reiseabbruch-Versicherung und die "unerwartet schwere Erkrankung"

Südafrikanisches Recht
29.09.20062943 Mal gelesen

Beide Versicherungen kommen zwar auch zum Tragen bei schwerer Unfallverletzung,Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit, gravierendem Eingentumsschaden durch Feuer und Straftat eines Dritten, Arbeitsplatzverlust und Arbeitsaufnahme sowie Tod. Die Gerichte müssen sich aber regelmäßig mit dem weiteren die Versicherungsleistungen auslösenden Ereignis, der "unerwartet schweren Erkrankung" auseinandersetzen.

Insbesondere dass die Gesundheitsbeeinträchtigung plötzlich aufgetreten sein muss, bereitet gerade auch bei chronischen Erkrankungen erhebliche Schwierigkeiten.

Die Rechtsprechung bemüht unterschiedliche Kriterien, wie etwa die Vorhersehbarkeit für den Durchschnittsreisenden ohne besondere medizinische Kenntnisse oder die Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens eines "Krankheitsschubes" bei Abschluss der Versicherung. In der Regel werden - wie so oft in Prozessen - die Gesamtumstände berücksichtigt und einer richterlichen Wertung unterzogen. Das Ergebnis lässt sich regelmäßig nicht sicher vorhersagen.

Umso wichtiger ist es, dass der Reisende sich bei entsprechend gegebener Sachlage bereits vom Arzt bescheinigen lässt, dass er im Zeitpunkt der Buchung ungeachtet einer chronischen Erkrankung guten Gewissens davon ausgehen konnte, dass bis zur Reise nicht mit akuten Beeinträchtigungen zu rechnen war. Es sollte bestätigt werden, dass Symptome der Erkrankung auch erhebliche Zeit vor Buchung der Reise nicht aufgetreten waren und dass davon auszugehen war, dass die Krankheit nicht wieder in dem jeweils in Rede stehenden Zeitraum "ausbrechen" werde. Zu erwartende Verschlimmerungen und Verschlechterungen dürfen bei der Buchung nicht absehbar, müssen vielmehr eher unwahrscheinlich gewesen sein. Der Eintritt des Versicherungsfalls muss aus medizinischer Sicht als nahezu ausgeschlossen bewertet worden sein. 

Sobald für den Reisenden erkennbar ist, dass die Voraussetzungen einer unerwartet schweren Erkrankung vorliegen, muss er schnellstmöglich die Reise stornieren, da andernfalls der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung die Leistung verweigern kann.

Die vorstehenden Grundsätze gelten ebenfalls bei der Reiseabbruchversicherung, die zum Tragen kommt, sobald der Reisende die Reise angetreten hat. Diese Versicherung ist ggf. gesondert abzuschließen. Ein Reisebüro muss nach der neuesten Rechtsprechung auf ihre Existenz nicht hinweisen.