Auflistung von Prozeßgegnern im Internet

Soldatenrecht
10.02.20062450 Mal gelesen

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit Urteil vom 30.09.05, AZ: 9 U 21/04, entschieden, dass die Auflistung von Prozessgegnern im Internet durch eine Anwaltskanzlei unzulässig ist. Die beklagte Anwaltskanzlei, eine auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei, hatte auf ihrer Internetseite aufgelistet, gegen welche Kapitalanlagefirmen die Kanzlei bereits tätig geworden ist. Das KG hat entschieden, dass die Nennung des Namens einer Kapitalanlagefirma auf der Internetseite einer Anwaltskanzlei dann nicht gestattet ist, wenn dies in Form einer Auflistung geschieht und lediglich dem Zweck der Werbung von Mandaten dient. Die Kapitalanlagefirma müsse es nicht hinnehmen, dass ihr Name für die Verfolgung von wirtschaftlichen Interessen der Anwaltskanzlei benutzt werde, so das Gericht.