Beim Rechtsabbiegen ist mir ein anderes Auto aufgefahren. Ich wurde verletzte. Soll ich gegen den Unfallgegner Strafanzeige und Strafantrag wegen fahrlässiger Körpververletzung stellen? Ich bin mir unsicher!
Ich rate Strafanzeige und Strafantrag gegen den Unfallgegner wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung zu stellen (die Frist beträgt drei Monate!). Die Verfahren werden bei Ersttätern regelmäßig gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß 153a StPO eingestellt.
Was habe ich davon, wenn ich einen Strafantrag beim Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung stelle?
Hier kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht gebeten werden, die Anrechnung der Geldauflage auf Zahlungen des Schädigers auszuschließen. Auf diesem Weg erhält der Geschädigte in der Summe mehr Leistungen als wenn er den Anspruch nur zivilrechtlich gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen würde. D.h. der Haftpflichtversicherer darf Zahlungen des Schädigers nicht in Abzug bringen! Ich weiß natürlich, dass es den Mandanten nicht um das Geld geht. Trotzdem ist beiden Parteien damit geholfen. Der Geschädigte erfährt etwas mehr Genugtuung für das war er erlitten hat und der Schädiger freut sich über die Einstellung des Verfahrens. M.E. erhält man sich auf diesem Weg alle Optionen. Notfalls kann der Anspruch auch im Adhäsionsverfahren verfolgt werden. Es gibt aber auch Menschen, die dem Opfer abraten Strafantrag zu stellen, weil sie meinen, der Schädiger sei schon genug gestraft. Auch diese Auffassung ist gut vertretbar.
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Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns über www.ra-samimi.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!