„Gratis SMS“ Jetzt wird´s teuer?

Nigerianisches Recht
05.04.20062568 Mal gelesen

"Gratis SMS" Jetzt wird´s teuer?
Seit Anfang des Jahres wundern sich viele geprellte Verbraucher, dass Sie für das scheinbar so lukrative gratis sms Angebot diverser Internetanbieter auf einmal Rechnungen über Jahresgebühren erhalten, die so um die ? 80,- bis ? 100,- je nach Anbieter liegen.

Bei Anmeldung wurde nämlich, für den Verbraucher kaum merklich, ein Vertrag über ein Jahresabo über ein Gesamtvolumen von sms Nachrichten abgeschlossen, zu einem Fixpreis, der jährlich im voraus fällig sei.
Muss der Kunde nun zahlen?

In den allermeisten Fällen ist die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufbar, auch wenn die hierzu angegebene Frist bereits verstrichen ist.

In der Regel ist die Belehrung über das Widerrufsrecht falsch.
Es wird z.B. als Kündigungsrecht bezeichnet oder die angegebene Frist zum Widerruf ist zu kurz widergegeben.

Oftmals ist der Hinweis auf das Widerrufsrecht bei einer gängigen Auflösung von 1024 x 768 Pixel nicht einmal auf dem Bildschirm zu sehen, ohne dass nach unten navigiert wird.

Die Gründe, warum die Widerrufsbelehrung hinfällig ist und somit auch nach der Frist von zwei Wochen ein Widerruf erfolgen kann, sind damit längst nicht abschließend aufgezählt.
Was sollte der geprellte Verbraucher tun?

Wir empfehlen genau nachzuschauen, bei wem man einen Vertrag "angeklickt" hat.
Einige Anbieter rudern bereits zurück und zeigen Kulanz. Diese sind über eine gängige Suchmaschine leicht zu finden.
Fällt man nicht unter diese Kulanzregelungen oder hat man bei einem anderen Anbieter "geklickt", dann empfehlen wir, die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung dennoch zu widerrufen.
Der Widerruf ist per Post, per Mail oder Fax, in jedem Fall schriftlich an den Anbieter zu senden.

In den Text sollte rein:

Vertragsdaten
Vertragsabschlussdatum

und die folgende Erklärung:
Hiermit widerrufe ich die auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung nach den Bestimmungen des deutschen Verbraucherschutzrechtes.

Einer Begründung bedarf es nicht.
Es sollte noch klarstellt werden, dass keine Zahlungen erfolgen.

Sollten der Anbieter dennoch hartnäckig bleiben, dann bitte gleich zum Anwalt.
Insbesondere dann, wenn über die vermeintlich geschuldete Summe ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte.

Bei Fragen, sprechen sie uns an!

Rechtsanwalt Jörg Reich

http://www.anwaelte-giessen.de