Beschluss v. 11.09.2008, Az. 27 O 829/08
Leitsätze:
1. Der Presse obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen darf eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. Dagegen ist es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er ist insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.
2. Eine Privatperson, die nachteilige Behauptungen aus der Presse auf ihre eigene Website stellt, ohne sich vorher über die Richtigkeit der Angaben informiert zu haben, handelt nicht rechtswidrig.
3. Ein Einzelner, der Presseberichte guten Glaubens aufgreift und daraus verallgemeinernde Schlussfolgerungen zieht, kann erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist.
Datum: 15.01.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Presserecht
mehr über: Sorgfaltspflicht, Tatsachen, Widerruf
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