In der uns vorliegenden Abmahnung rügt das Unternehmen ChromOrange Photostock die Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf der Internetseite des Abgemahnten. Als Urheberin geht ChromOrgange selbst gegen den Abgemahnten vor.
Gefordert wird der nachträgliche Abschluss eines Lizenzvertrags binnen 14 Tagen. Für die Nutzung des Fotos auf der Internetseite sowie auf Facebook berechnet ChromOrange 899,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Zusammen mit dem Aufschlag von 100% wegen des Fehlens eines Urhebernachweises, entsteht so ein geforderter Gesamtbetrag von 1.861,96 EUR.
ChromOrange behält es sich vor, sollte ein Lizenzvertrag nicht zustande kommen, einen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten?
Dann sollten Sie vorsichtig sein. Bewahren Sie die Ruhe aber nehmen Sie das Schreiben ernst. Auch, wenn die Abmahnung wie hier vom Urheber selbst kommt und nicht, wie gewöhnlich, von einem Rechtsanwalt, ist eine Abmahnung ernst zu nehmen. Eine Abmahnung ist grundsätzlich ein legitimes Mittel zur Durchsetzung von Ansprüchen. Vor allem im Bereich des Urheberrechts wird sie häufig dazu verwendet Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Dennoch bestehen für Sie verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten, selbst wenn Sie den Ihnen vorgeworfenen Verstoß tatsächlich begangen haben. Nutzen Sie deshalb die angegebenen Frist dafür, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und lassen Sie sich über Ihre Möglichkeiten beraten.
Gerne könne Sie hierfür die Kanzlei Scharfenberg und Hämmerling kontaktieren. Wir bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch, um Ihnen einen Ausblick auf mögliche Herangehensweisen zu geben. Gerade im Bereich des Urheberrechts besitzen wir die Erfahrung vieler Verteidigungen Abgemahnter Die Interessenvertretung unserer Mandanten steht für uns hierbei immer an oberster Stelle.
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