Pressemitteilung BGH: Urheberrecht an Filmaufnahme eines Fluchtversuches aus der DDR (BGH 6.2.2014, I ZR 86/12)

Pressemitteilung BGH: Urheberrecht an Filmaufnahme eines Fluchtversuches aus der DDR (BGH 6.2.2014, I ZR 86/12)
27.02.2014325 Mal gelesen
Das Leistungsschutzrecht aus § 72 I UrhG umfasst auch das Recht zur Verwertung von Einzelbildern in Form eines Films. Dies hat der BGH am 06.02.2014 bezüglich der Ansprüche eines Kameramanns auf Unterlassung und Wertersatz wegen Nutzungen von Filmbildern eines Fluchtversuches aus der DDR entschieden

Das Leistungsschutzrecht aus § 72 I UrhG umfasst auch das Recht zur Verwertung von Einzelbildern in Form eines Films. Dies hat der BGH am 06.02.2014 bezüglich der Ansprüche eines Kameramanns auf Unterlassung und Wertersatz wegen Nutzungen von Filmbildern eines Fluchtversuches aus der DDR entschieden. Auch wenn es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen handelt, die keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts darstellen und so nicht als Filmwerk oder als Lichtbildwerke geschützt sind, besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 I UrhG.

Zum Hintergrund der Entscheidung: Die Kläger behaupten, der Kameramann Herbert Ernst habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Filmaufnahmen eingeräumt, die den Fluchtversuch von Peter Fechter am 17.08.1962 aus der ehemaligen DDR zeigten. Ernst hatte die Aufnahme von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gemacht. Ohne Zustimmung wurde diese dann u.a. in der Berliner Abendschau im August 2010 gesendet. Daraufhin mahnten die Kläger die Beklagten ab und erhoben Klage auf Unterlassung und Wertersatz.

Da die Kläger bzw. Herbert Ernst über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht hatten, seien die Ansprüche verwirkt, entschied das Kammergericht und wies die Klage ab. Immerhin war die Aufnahme wiederholt im Fernsehen gezeigt worden.

Der BGH widersprach der Verwirkung zum Teil. Mit der Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen ist kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden. Die Beklagte kann sich zwar grundsätzlich auf eine Verwirkung berufen, da sie hinsichtlich der jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen durfte, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Allerdings darf die Verwirkung nicht zu einer Abkürzung der Verjährungsfrist von drei Jahren führen, so dass lediglich die bis zum 31.12.2007 entstanden Ansprüche verwirkt sind.

Das KG wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Kläger - wie sie behaupten - Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind.

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