Ansprüche bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Teil 1)

Ansprüche bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Teil 1)
28.07.2013217 Mal gelesen
Fühlt man sich durch eine Äußerung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, kann man sich auf verschiedene Arten dagegen wehren. Einen Überblick über die verschiedenen Ansprüche finden Sie hier.

Wenn ich will, dass die Äußerung oder das Foto aus dem Internet verschwindet oder erst gar nicht online gestellt wird.

 .kann ich Unterlassung von dem Veröffentlichendem verlangen. Es ist natürlich äußerst selten der Fall, dass man vorher von einer geplanten Veröffentlichung erfährt, die man im Vorhinein verhindern will. Vielmehr nimmt man die Verletzung meist erst zur Kenntnis, wenn das "Kind bereits in den Brunnen gefallen ist". Doch in beiden Fällen hilft der Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB weiter. Hierfür muss der Schreibende zunächst eine Tatsache über mich behauptet haben, die nicht der Wahrheit entspricht.

Wenn ich will, dass der Schreiber mich zu seiner Äußerung zu Wort kommen lässt oder er selbst es richtig stellt.


Zum einen kann von ihm verlangen, dass er eine sog. Gegendarstellung abdruckt.

Sollte dagegen  tatsächlich und erweislich eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegen, kann ich zum anderen auch verlangen, dass der Anspruchsgegner selbst tätig wird. Voraussetzung ist aber, dass - auch nachdem er die Äußerungen aus dem Netz gelöscht hat - die Verletzung meiner Rechte fortwirkt: Die Öffentlichkeit  oder jedenfalls ein nicht ganz unbedeutender Kreis an Personen hat nun davon erfahren und wird mich damit noch einige Zeit in Verbindung bringen. Je nachdem, in welchem Umfang die Behauptung falsch ist, kann ich dann

- bei Unwahrheit der ganzen Aussage den Schreibenden auffordern, dass er selbst seine Äußerung widerruft - und zwar an der Stelle und in der Aufmachung der ursprünglichen Äußerung.

- bei Unrichtigkeit lediglich eines Teils der Behauptung dem Anspruchsgegner auferlegen, diesen betreffenden Teil richtig zu stellen.

- wenn zwar die Behauptung als solche richtig ist, sich aber dadurch, dass bestimmte Tatsachen fehlen, der ganze Sachverhalt nicht richtig beurteilen lässt, eine Ergänzung seiner Äußerung fordern. 

Die darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden im folgenden Teil 2 behandelt.  Den Teil 2 dieser Serie können Sie unter http://ra-scharfenberg.com  finden.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg