Der Mord an dem homosexuellen Volksschausspieler Walter Sedlmayr zieht immer noch Kreise - insbesondere auch, weil die Täter versuchen, Berichterstattungen über den Fall unter Namensnennung zu verhindern. In einem Fall gegen eine österreiches Presseunternehmen erfolglos - nachdem zwei Instanzen einem der Täter Recht gaben, wies der BGH die Klage nunmehr ab. Die, so die Pressemitteilung des BGH, jeweils im Einzelfall vorzunehmende - Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung.
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