Widerspruchsjoker bei Lebens- und Rentenversicherungen: Das kann sich lohnen!

Kredit und Bankgeschäfte
17.03.2017155 Mal gelesen
Mittlerweile liegen zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Lebens- und Rentenversicherungen noch widersprochen werden kann, vor. Bei einem Großteil der Versicherungsverträge sind die Widerrufs- bzw. Widerspruchsbelehrungen unzureichend.

Mittlerweile liegen zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Lebens- und Rentenversicherungen noch widersprochen werden kann, vor. Bei einem Großteil der Versicherungsverträge sind die Widerrufs- bzw. Widerspruchsbelehrungen unzureichend. Dies kann beispielsweise darauf zurückzuführen sein, dass der Widerspruch in Schriftlichkeitsform zu erfolgen hat und die Belehrung einen dahingehenden Hinweis nicht enthält. In diesem Fall ist die Belehrung unrichtig mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Häufig sind auch die Widerspruchsbelehrungen nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Auch in diesem Fall wird die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt, so dass der Widerspruch nach wie vor möglich ist.

Interessant ist der Widerspruch unter anderem deshalb, weil die Abschluss- und Verwaltungskosten bei dem Rückabwicklungsanspruch nicht in Abzug gebracht werden. Der Versicherungsnehmer hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien, wobei er sich einen gewissen Betrag für den Risikoschutz anrechnen lassen muss. Hinzukommen können Ansprüche auf Nutzungsentschädigung. Die Versicherungsgesellschaft hat insofern die Nutzungen u.a. aus den Sparanteilen herauszugeben.

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