Sparkassen-Widerrufsbelehrungen auf dem Prüfstand: BGH untersagt Abweichung vom Muster

Sparkassen-Widerrufsbelehrungen auf dem Prüfstand: BGH untersagt Abweichung vom Muster
06.10.2016181 Mal gelesen
BGH zeigt Widerrufsbelehrungen der Sparkassen die Grenzen auf.

"Das Urteil hätten wir etwas früher gebraucht!" Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Hagen, sieht nun einigermaßen gelassen auf den Stapel abgewiesener Widerrufsbelehrungen auf seinem Schreibtisch und ärgert sich nur etwas darüber, dass es nicht früher ein derartiges, eindeutiges BGH-Urteil zum Thema "Grenzen der Veränderungsmöglichkeiten von Musterwiderrufsbelehrungen" gegeben hat: "Mit dieser Sicherheit schwarz auf weiß hätten garantiert deutlich mehr Darlehensnehmer widerrufen."

Insbesondere die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen kommen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des XI. Senats des Bundesgerichtshofes nicht gut weg. Buerger: "Durch die von Sparkassen über Jahre praktizierten Veränderungen verliert die ansonsten der Musterwiderrufsbelehrung nachempfundene Belehrung in Gänze die so genannte Gesetzlichkeitsfiktion. Heißt: Sie ist nicht mehr zulässig, Widerrufsfristen sind nicht angelaufen und Widerrufe von Altverträgen müssen akzeptiert werden!" Leider kommt diese gute Verbrauchernachricht für Bankkunden zu spät, die nicht vor dem 21. Juni 2016 ihre Altverträge widerrufen haben. Allerdings gibt es auch in nach dem 10. Juni 2010 verwendeten Belehrungen noch genügend Fehler, um Widerrufe aussichtsreich auf den Weg zu bringen.

Die Sparkasse Nürnberg war verklagt worden (XI ZR 564/15) und hatte als eine der wenigen deutschen Banken den Weg zum Bundesgerichtshof gewagt und die drohende Niederlage nicht mit einem Vergleich abgewendet. Im Verfahren war die Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg mit dem gesetzlich zulässigen Muster verglichen worden. Neben inhaltlichen Veränderungen war es auch zu einigen Veränderungen in der Ansicht gekommen. Der BGH kam zum Schluss: Die Gesetzlichkeitsfiktion geht durch jede Form der Veränderung verloren, selbst dann wenn die vorgenommenen Veränderungen gar nicht im kausalen Zusammenhang zu den Ausführungen zu Fristanlauf und Dauer stehen. Der Senat spricht damit auf zwei Fußnoten an, die im Mustertext nicht vorkommen, sowie auf vorgenommene Schriftartwechsel und die Positionierung bzw. Neuanlage von Elementen. Allein die Tatsache, dass vorgegebene Gestaltungshinweise nicht umgesetzt wurden, macht eine Belehrung unzulässig.

"Unterm Strich sollten wir Darlehensnehmer hier nicht mit Juristenlatein langweilen, sondern nochmals klar und deutlich feststellen: Widerrufsbelehrungen vieler Sparkassen waren in den bis zum Juni 2010 verwenden Versionen falsch - so falsch, dass ein Widerruf quasi zwangsläufig akzeptiert werden muss, da die Bank kaum Hoffnung auf ein obsiegendes Urteil haben kann!" Und weiter: "Jeder von einer Sparkasse abgelehnte Widerruf sollte nun nochmals vorgetragen und mit anwaltlicher Hilfe ins gerichtliche Verfahren getragen werden, wenn die angesprochenen Abweichungen vom Muster festgestellt werden können. Ich persönlich halte das Risiko für Bankkunden für überschaubar!" Auch jüngere Verträge sollten widerrufen werden, insbesondere dann, wenn durch hohe Vorfälligkeitsentgelte ein teurer Ausstieg erkauft wurde.

Rechtsanwalt Ralf Buerger steht Darlehensnehmern deutschlandweit als Ansprechpartner zur Verfügung. Er bietet auch Sprechstunden zur Widerrufsthematik an, jeweils donnerstags ab 18 Uhr in den Räumlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft Buerger, Schmaltz, direkt an der A1-Autobahnabfahrt Hagen-West. Terminvereinbarungen sind unter Tel: 49(0)2331 961600 kurzfristig möglich.

 

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