BGH klärt Wirksamkeit von Widerrufen

BGH klärt Wirksamkeit von Widerrufen
04.10.2016225 Mal gelesen
Tausende haben bis zum 21. Juni 2016 so genannte "Altverträge" widerrufen und damit die Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens gefordert, das zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 auf Basis vermeintlich fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgeschlossen wurde.

Die meisten dieser Widerrufe ereilt derzeit das gleiche Schicksal, nämlich die Abweisung durch die Bank mit Hinweis auf Verwirkung, Unzulässigkeit oder Grundlosigkeit. In ihren Abweisungen beziehen sich Banken oft auf das Fehlen deutlicher Worte des BGH. Deutsche Banken konnten es vielfach durch Vergleiche in letzter Sekunde vermeiden, dass Fehler in Widerrufsbelehrungen durch den Bundesgerichtshof definiert wurden.

In einem besonderen Fall hat das Richterteam rund um den nicht als Bankenfreund bekannten vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger aber nun doch Fehler in Widerrufsbelehrungen von Sparkassen auf höchster Ebene festgestellt und damit zumindest den Widerrufsverweigerungen durch deutsche Sparkassen die Argumente genommen. Diese - im verhandelten Fall die Sparkasse Nürnberg - hatten nämlich z.B. in einem Fußnotentext den Hinweis "Bitte im Einzelfall prüfen" verwendet. Dieser Passus, sowie weitere unzulässige Hinweise auf Fristanlauf und -dauer hatte der BGH am 12. Juli 2016 unter den Aktenzeichen Az.: XI ZR 564/15 als fehlerhaft erklärt. Ironie des Schicksals: Es ging gerade mal um 2800 Euro, die die Sparkasse Nürnberg an einen Kunden zurückzahlen sollte, nachdem dieser zuvor die zurückzuführende Summe selbst zu hoch berechnet und auf Rückzahlung geklagt hatte.

Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei AJT Neuss: "Das Urteil macht vieles einfacher: Kommt das Wörtchen 'frühestens' in einer Widerrufsbelehrung vor, oder ,im Einzelfall prüfen' in einer Fußnote, dann ist das eine unzulässige Abweichung von den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsbelehrungen!"  In vielen Fällen nutzt das Urteil Darlehensnehmern nicht mehr viel, denn der Gesetzgeber hat die Widerrufsmöglichkeit für Altverträge am 21. Juni 2016 abgeschafft. Allerdings können rechtzeitig erfolgte Widerrufe von Altverträgen und neue Widerrufe von jüngeren Verträgen durch das Urteil sehr dynamisch befeuert werden.

Seit einigen Tagen liegt nun der komplette Urteilstext vor und wird aktuell von Bankrecht-Anwälten deutschlandweit intensiv geprüft. Jansen: "Wir können das vielfach für bereits abgewiesene Widerrufe anwenden und Sparkassen vor die Alternative stellen: Anerkennen oder in ein aussichtsloses Verfahren gehen!" Das Urteil mischt zwar nicht die Karten neu, erleichtert aber die Durchsetzung von Widerrufen erheblich!

Interessant auch: Ein großer Teil der deutschen Sparkassen - und wohl auch der Volksbanken - hat auch nach 2010 noch falsche Widerrufsbelehrungen benutzt. Für diese Verträge lebt der Widerrufsjoker weiter! Jansen empfiehlt, sich bei Fragen rund um die Abweisung bereits erfolgter Widerrufen und beim Widerruf jüngerer Verträge unbedingt an einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Der Neusser Rechtsanwalt setzt dabei auf die immer mögliche außergerichtliche Streitschlichtung.

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