Der Widerrufsjoker „sticht“ weiterhin – Widerruf von Verbraucherkrediten auch nach Juni 2010 sehr oft möglich

Der Widerrufsjoker „sticht“ weiterhin – Widerruf von Verbraucherkrediten auch nach Juni 2010 sehr oft möglich
08.09.2016330 Mal gelesen
Das OLG Nürnberg spricht Klartext und stellt in einem wegweisenden Urteil vom 01.08.2016 (14 U 1780/15) fest, dass viele Widerrufsbelehrungen zu Verbraucherdarlehensverträgen auch nach Juni 2010 fehlerhaft sind. Damit besteht für eine große Anzahl von Verbrauchern bundesweit eine Möglichkeit...

Das OLG Nürnberg spricht Klartext und stellt in einem wegweisenden Urteil vom 01.08.2016 (14 U 1780/15) fest, dass viele Widerrufsbelehrungen zu Verbraucherdarlehensverträgen auch nach Juni 2010 fehlerhaft sind. Damit besteht für eine große Anzahl von Verbrauchern bundesweit die Möglichkeit, ab dem 11.06.2010 geschlossene Darlehensverträge noch heute wirksam zu widerrufen, um so aus der bestehenden Zinsbindung heraus zu kommen und zu historisch niedrigen Zinsen umzuschulden.

Banken haben Kreditnehmer bereits in der Vergangenheit oft falsch über das bestehende gesetzliche Widerrufsrecht belehrt. Nachdem der Gesetzgeber zum 11.06.2010 die Vorschriften neu geregelt hatte und den Banken ein neues gesetzliches Muster für Widerrufsbelehrungen zur Verfügung stellte, war aus Sicht der Banken das leidige Thema der Widerrufsbelehrungen eigentlich beendet. So konnten sie sich nämlich grundsätzlich auf einen so genannten "Musterschutz" berufen, wenn sie das gesetzlich vorgegebene Muster eins zu eins übernehmen. Aber das haben die Banken auch nach Juni 2010 ganz überwiegend nicht geschafft. Oftmals finden sich inhaltlich Eingriffe in den Mustertext oder grafische Änderungen in der Darstellung der Musterwiderrufsbelehrung. Das fällt ihnen jetzt wieder "auf die Füße".

Das OLG Nürnberg bemängelt zutreffend, dass die lediglich beispielhafte Angabe von Pflichtangaben

("die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit") erhalten hat") 

für den Verbraucher nicht klar, nicht deutlich und vor allem nicht vollständig ist. Eine solche Verweisung auf gesetzliche Vorschriften ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Vielmehr liegt, so das OLG Nürnberg weiter, eine vergleichbare Situation wie in den alten Widerrufsbelehrungen der Banken in den Jahren 2002 bis 2008 vor, in denen durch die Formulierung "frühestens" hinsichtlich des Beginns der zweiwöchigen Widerrufsfrist ungenügend belehrt wurde. Der Verbraucher könne in beiden Fällen nicht sicher wissen, von welchen Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt.

Diese von unserer Kanzlei und anderen Verbraucheranwälten seit längerem vertretene Auffassung hat nun das OLG Nürnberg ausdrücklich bestätigt. Bereits im Dezember 2015 hatte das OLG Celle angedeutet, dass "durch die beispielhafte Aufzählung von vermeintlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (.) der Schutzzweck des Verbraucher-Widerrufsrechts verfehlt (wird), da der Verbraucher selbst bei rechtskundiger Beratung nicht in die Lage versetzt wird, nachzuvollziehen, nach Erhalt welcher Angaben konkret die Frist zu laufen beginnt." Nun hat mit dem OLG Nürnberg ein weiteres Oberlandesgericht den eigentlichen Belehrungstext des Gesetzgebers ausdrücklich für fehlerhaft erachtet.

Da Banken, die diese falsche Widerrufsbelehrungsmuster übernommen haben, nicht einmal den Versuch unternehmen, dem Verbraucher die relevanten Angaben vollständig aufzuzeigen, ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist wird hierdurch nicht in Lauf gesetzt. Auf eine Schutzwirkung durch exakte Musterverwendung (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F.) können sich Banken wie in dem Fall, den das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte, nicht berufen, wenn sie die Widerrufsbelehrung nicht in hervorgehobener und deutlicher Form in den Vertragsunterlagen abgedruckt haben. So haben insbesondere Sparkassen und Sparda-Banken die Widerrufsbelehrung nicht durch einen gesonderten Rahmen vom übrigen Vertragstext abgesetzt dargestellt, sondern im laufenden Text und nicht deutlich hervorgehoben abgedruckt. (https://rechtsanwaltkaufmann.de/wp-content/uploads/2016/09/Muster_1_Fliesstext.jpg)

Auch wurden überwiegend von Sparkassen Widerrufsbelehrungen mit "Ankreuzoptionen" erteilt, die ebenfalls keine Schutzwirkung für sich in Anspruch nehmen können. Im Folgenden finden Sie ein Beispiel dazu:

(https://rechtsanwaltkaufmann.de/wp-content/uploads/2016/09/Muster_2_Ankreuzoption.jpg)

Verbraucher, die nach dem 10.06.2010 Kreditverträge mit Banken abgeschlossen haben, sollten ihre Widerrufsbelehrung durch einen Fachanwalt für Bankrecht prüfen lassen, ob sich solche oder ähnliche Belehrungen in den Verträgen finden. Für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, kann der Widerruf noch heute, Jahre nach dem Vertragsschluss wirksam erklärt werden. Dies ist für den widerrufenen Verbraucher regelmäßig von großem finanziellen Vorteil: Lag der durchschnittliche Zinssatz (nach Bundesbankstatistik) für einen Hauskredit mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren im Juni 2010 noch bei 3,80 % p. a., so lag er im Juni 2016 nur noch bei 1,79 % p. a.! Dieser auf den ersten Blick kleine Unterschied wirkt sich durch die lange Vertragslaufzeit erheblich auf die Gesamtzinslast aus. Die Umschuldung zu einem heute historisch niedrigen Zinssatz birgt deshalb erhebliche finanzielle Vorteile. Auch ist die Bank nach einem wirksamen Widerruf verpflichtet, Nutzungsersatz auf die in der Vergangenheit durch den Kunden gezahlten Raten zu zahlen. Die Bank hat also Zinsen an den Verbraucher zu zahlen. Hier liegt der zweite Vorteil des Widerrufs eines älteren Darlehensvertrages.

Das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg macht deutlich, dass der gesetzgeberisch beabsichtigte Verbraucherschutz bei den Gerichten ernst genommen wird. Die Banken hingegen haben ihrerseits aus der Vergangenheit wenig gelernt und verwendeten noch ab Juni 2010 bis ca. 2014 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.

 

Handlungsempfehlung:

Der "Widerrufsjoker" als ewiges Widerrufsrecht ist wieder im Spiel. Jeder Verbraucher der ab dem 11.06.2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat sollte seine legitimen Verbraucherrechte wahrnehmen. Bitte zuerst die Widerrufsbelehrung fachanwaltlich prüfen lassen und erst dann auf die Bank zugehen.