Kündigung von Bausparverträgen

Kündigung von Bausparverträgen
24.08.2016193 Mal gelesen
Aktuelle Rechtslage bei Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen.

Kündigungen von Bausparverträgen, die zuteilungsreif aber noch nicht bis zur vollen Höhe bespart sind sind rechtswidrig.

Höchstrichterlich ist die Rechtslage durch den BGH noch nicht entschieden.

Zuletzt hat die Badenia Bausparkasse durch ein Urteil des OLG Bamberg eine Niederlage erfahren. Dort wurde entschieden, dass die Bausparverträge auf eine umbestimmte Zeit weiterlaufen, da die Bausparkasse weder ein Sonderkündigungsrecht noch ein anderes Kündigungsrecht hat. Auch ein Kündigungsrecht nach § 489 BGB ist nicht möglich, da diese Vorschrift nicht einschlägig sei.

Weiter gibt es ein Urteil des OLG Stuttgart vom März 2016, das gleichfalls zugunsten des Bausparkunden entschieden hat.

Bausparverträge wurden in einer hohen Zahl durch die Bausparkassen gekündigt. Zumindest durch diese beiden OLG-Entscheidungen hat sich die Lage deutlich zugunsten der Bauparer verändert.

Es gibt zwar andere Entscheidungen, die ein Kündigungsrecht der Bausparkassen bejahen, so zuletzt durch eine Entscheidung des OLG Koblenz. Beim BGH sind mittlerweile Revisionen anhängig. Aber eine Entscheidung kann sich noch deutlich hinausziehen.

Dem Bausparer kann aber nicht empfohlen werden sich mit einer Kündigung abzufinden oder auf eine mögliche höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH zu warten. Der Bausparer könnte aufgrund der Kündigung die Ansparsumme zurückerhalten, nicht mehr weiter eingezahlt haben etc. Dies sind Umstände, die man so nicht einfach stehen lassen sollte. Steht der Bausparkasse z.B. die Ansparsumme nicht mehr zur Verfügung kann diese Summe in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr verzinst werden. Andererseits wird die Bausparkasse zu einem späteren Zeitpunkt sicherlich den Einwand der Verwirkung einbringen und damit ausdücken wollen, dass der Bausparer die Angelegenheit so stehen gelassen hat u.s.w.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.