AG Ludwigsburg: Bausparvertrag mit Darlehensverzicht ist reiner Sparvertrag - Kündigung unwirksam

AG Ludwigsburg: Bausparvertrag mit Darlehensverzicht ist reiner Sparvertrag - Kündigung unwirksam
24.06.2016357 Mal gelesen
Kündigung eines Bausparvertrages mit anfänglichem Darlehensverzicht ist unwirksam Vertrag ist reiner Sparvertrag Urteil AG Ludwigsburg 18.12.2015 Az.10 C 2572/15

Mit Urteil vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht Ludwigsburg (Az. 10 C 2572/15 - nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Kündigung des noch mit der Leonberger Bausparkasse abgeschlossenen Vertrages "System LW" nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen 10jähriger Zuteilungsreife unwirksam ist. Besonderheit des Vertrages war der anfänglich vereinbarte Verzicht auf das Bauspardarlehen nach dem sogenannten "Renditesystem".

Die Bausparkasse Wüstenrot, als Rechtsnachfolgerin der Leonberger Bausparkasse, argumentierte, die Nutzung des Vertrages als "Sparvertrag" sei zweckwidrig, so dass der Vertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach § 488 Abs. 3 BGB kündbar sei.

Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine klare Absage.

"Damit war zweifellos Vertragszweck des mit der Leonberger Bausparkasse abgeschlossenen Vertrages nicht, wie ansonsten bei Bausparverträgen, die Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens.

Der Vertrag ist ausschließlich als Sparvertrag angelegt.

Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 12.01.2015 war der Sparvertrag auch nicht voll bespart, sodass zu diesem Zeitpunkt § 488 Abs. 3 BGB auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Stuttgart nicht zur Anwendung kommen kann."

Das Gericht verurteilte die Bausparkasse zur Fortsetzung des Vertrages.

Rechtsprechung zu Gunsten der Bausparer - Revision beim BGH anhängig

Nachdem die Entscheidungen des OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2016 - 9 U 171/15 und Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 ein Kündigungsrecht der Bausparkassen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB klar verneinten, hat sich aktuell z.B. auch das  Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 22.04.2016, Az.: 1 O 208/15 der Rechtsprechung des OLG Stuttgart angeschlossen. Die Bausparkasse Wüstenrot hat Revision beim Bundesgerichtshof gegen das Urteil vom 30. März 2016 eingelegt.

Auch weitere Oberlandesgerichte, die Klagen der Bausparer bislang abweisen, lassen die Revision zum BGH mittlerweile zu. So hat das OLG Celle (BHW Bausparkasse) in dem von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte geführten Verfahren Az. 3 U 75/16 die Zulassung der Revision angekündigt. Auch das OLG Hamm (LBS Bausparkasse) hat aktuell die Revision in den Verfahren Az.: 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15 zugelassen.

Bausparer sollten sich wehren

Nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte, die schon eines der ersten grundlegenden Urteile gegen die Wüstenrot Bausparkasse zur Abwehr einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstritten haben (Urteil des AG Ludwigsburg vom 07.08.2015 - Az. 10 C 1154/15), sollten Bausparer Kündigungen wegen 10jähriger Zuteilungsreife nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht akzeptieren, sondern sich mit fachlicher Hilfe gegen diese Kündigungen zur Wehr setzen. Nach bisheriger Erfahrung reagieren Bausparkassen auf eigene Widersprüche von Bausparern fast ausnahmslos mit ablehnenden Standardschreiben. Erst durch die Zuhilfenahme von spezialisierten Rechtsanwälten lassen sich Erfolge im Sinne der Bausparer erzielen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte, die auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert ist, vertritt betroffene Bausparer zur Abwehr erklärter Kündigungen deutschlandweit.

Nehmen Sie zu uns unverbindlich Kontakt auf.

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