Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der ING-DiBa

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der ING-DiBa
20.03.2016354 Mal gelesen
In einem Verfahren vor dem Landgericht Verden erzielte die Kanzlei Kaufmann einen Erfolg gegen die ING-DiBa AG, die im Jahr 2005 (und auch in den Folgejahren) eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die den gesetzlichen Anforderungen an die Deutlichkeit nicht genügte.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Verden erzielte die Kanzlei Kaufmann einen Erfolg gegen die ING-DiBa AG, die im Jahr 2005 (und auch in den Folgejahren) eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die den gesetzlichen Anforderungen an die Deutlichkeit nicht genügte. Die in dieser Zeit häufig verwendete Formulierung hinsichtlich des Fristbeginns, der "frühestens" mit Erhalt einer Widerrufsbelehrung beginnen soll, verwendete die ING-DiBa AG auch in diesem Fall. Anstatt das damals geltende gesetzliche Muster für Widerrufsbelehrungen vollständig zu verwenden, änderte die ING-DiBa AG unter anderem den ersten Satz folgendermaßen ab: "Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von zwei Wochen." Des Weiteren verzichtete die Bank auf die musterhaft vorgesehene Schlusszeile, die entweder die Formulierung "Ende der Widerrufsbelehrung" oder alternativ Ort, Datum und Unterschriftsleiste vorsah. Da auch dies einen inhaltlichen Eingriff in das Belehrungsmuster darstellt, und sich die Bank die fehlerhafte Formulierung "frühestens" durch solche gestalterischen Eingriffe zu Eigen macht, sah das Landgericht Verden die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft an. Nach einem entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung Ende 2015 hat sich die Bank schnell mit den Klägern geeinigt. Dem Landgericht Verden ist an dieser Stelle zuzustimmen, auch das OLG Celle hatte bereits mit Urteil vom 04.12.2014 (13 U 205/13) festgestellt, dass eine Schutzwirkung durch Musterverwendung nur dann in Frage kommt, wenn die betreffende Bank den Mustertext vollständig verwendet hat.

 

Handlungsempfehlung:

Allen Kunden der ING-DiBa AG, die in den Jahren 2002 bis 2010 Verbraucherdarlehensverträge geschlossen haben, ist zu empfehlen, dass sie die Widerrufsbelehrung zum jeweiligen Vertrag fachanwaltlich überprüfen lassen. Nachdem der Gesetzgeber die Widerrufsmöglichkeit (genannt "Widerrufsjoker") nachträglich gesetzgeberisch zu Gunsten der Banken beschränkt hat, können Widerrufe nunmehr nur noch bis zum 21.06.2015 erklärt werden. Vor diesem Hintergrund ist durchaus Eile geboten. Insbesondere in den Fällen, in denen die Bank gestalterisch in den Text eingegriffen hat (beispielsweise eben auch durch die Formulierung ich/wir kann/können.) besteht oftmals die Möglichkeit, einen Altvertrag zu widerrufen und rückabzuwickeln.