Das Widerrufsrecht und der Rechtsmissbrauch

Kredit und Bankgeschäfte
17.03.2016304 Mal gelesen
Der BGH hat entschieden, dass der Wunsch des Verbrauchers, sich einen Preisvorteil zu sichern, keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Die Motive für den Widerruf eines Vertrages sind nach dem Gesetz eindeutig unbeachtlich. Die Entscheidung hat auch Bedeutung für den Widerruf von Darlehnsverträgen.

Ein Standardargument, mit dem Finanzierungsinstitute aller Art immer wieder versuchen, ihren Kunden das Widerrufsrecht streitig zu machen, ist der Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2016, Az. VIII ZR 146/15, entschieden, dass die Motive des Verbrauchers aufgrund eindeutiger Gesetzeslage unbeachtlich sind.

Er begründet dies wie folgt:

"Die Vorschriften über den Widerruf soll dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Der BGH argumentiert dann weiter, dass nur in Ausnahmefällen ein Missbrauch durch den Verbraucher infrage kommt.

Wörtlich: "Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechtes wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt."

Der Bundesgerichtshof erklärt ausdrücklich, dass der  Wunsch des Verbrauchers, Preisvorteile in Anspruch zu nehmen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt.

Die Entscheidung stammt vom 8. Senat, der unter anderem für das Kaufrecht zuständig ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass auch der Bankensenat (11. Senat) die Frage des Rechtsmissbrauchs in gleicher Weise beurteilen wird, wenn er denn Gelegenheit erhält, hierüber zu entscheiden.

Bisher haben die Banken eine Entscheidung des Bankensenats durch Vergleichsangebote an die Kunden im letzten Moment vor der Revisionsverhandlung immer wieder verhindert.