Darlehenswiderruf jetzt gegenüber der Bank erklären

Darlehenswiderruf jetzt gegenüber der Bank erklären
09.03.2016163 Mal gelesen
Der Widerruf eines Darlehens sollte jetzt schleunigst gegenüber der Bank oder Sparkasse erklärt werden. Denn am 21. Juni 2016 erlischt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das sog. „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge.

Ist bis zu diesem Stichtag der Widerruf nicht bei dem Kreditinstitut eingegangen, ist es zu spät.

"Wer diese Frist versäumt, kann sein Immobiliendarlehen nicht mehr widerrufen. Ganz unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen oder nicht", erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Dann ist die Möglichkeit dahin, von den anhaltend niedrigen Zinsen profitieren und günstig umschulden zu können.

Voraussetzung für den Widerruf ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch die Bank. Bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen ist dies vielfach der Fall. Schon kleine Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung können zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung führen, so dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf immer noch erklärt werden kann. "Da es für den Verbraucher nur schwer zu erkennen ist, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, prüfen wir die Belehrung kostenlos für sie", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf vor, sollte dieser zeitnah gegenüber der Bank erklärt werden. "Auf jeden Fall sollten die Verbraucher darauf achten, dass sie eine Eingangsbestätigung erhalten, z.B. durch ein Einschreiben mit Rückschein", erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Kostenlose Musterbriefe hält die Arbeitsgruppe www.jetzt-widerrufen.de unter http://www.jetzt-widerrufen.de/node/230 bereit. Natürlich kann der Widerruf auch mit Hilfe eines Rechtsanwalts erklärt werden.

Verbraucher müssen damit rechnen, dass ihr Kreditinstitut den Widerruf ablehnen wird. Davon müssen sie sich aber nicht abschrecken lassen. "Es ist davon auszugehen, dass die Banken versuchen werden, auf Zeit zu spielen. Da die Rechtslage aber zumeist eindeutig ist, kann ein anwaltliches Schreiben schnell weiterhelfen", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 16. März um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

 

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

 

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

 

Rechtsanwalt Christof Bernhardt

Kanzlei Cäsar-Preller


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